
Leipzig, 8. Juli 2026 (JPD). Die Planfeststellung für den 7. Bauabschnitt der A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg bleibt bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die erneute Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen das Vorhaben abgewiesen (Urteil vom 8. Juli 2026, Aktenzeichen 9 A 15.24). Die von der Vereinigung geltend gemachten Rechtsmängel lägen nicht vor.
Die planfestgestellte Teilstrecke reicht von der Anschlussstelle Weyhausen bis zur Anschlussstelle Ehra. Sie ist 14,2 Kilometer lang und bildet den südlichsten Abschnitt der im Endausbau rund 105 Kilometer langen Neubaustrecke der A 39. Zugleich wird eine Ortsumfahrung nördlich von Ehra planfestgestellt. Südlich von Ehra und östlich der Trasse liegt das rund 273 Hektar große FFH-Gebiet „Vogelmoor“.
Bereits im Jahr 2019 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Abschnitt befasst. Damals gab es der Klage der Umweltvereinigung teilweise statt und erklärte den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar (Urteil vom 11. Juli 2019, Aktenzeichen 9 A 13.18). Beanstandet wurden unter anderem die Zuständigkeit für die Ortsumfahrung Ehra sowie Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot. Zudem sollte in einem ergänzenden Verfahren geprüft werden, ob eine südwestlich des FFH-Gebiets gelegene Fläche mit alten bodensauren Eichenwäldern in die FFH-Verträglichkeitsprüfung hätte einbezogen werden müssen.
Das Land Niedersachsen führte daraufhin ein ergänzendes Verfahren durch und erließ am 28. Juni 2024 einen Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsbeschluss. Das Vorhaben blieb im Wesentlichen unverändert. Auch dagegen wandte sich die Umweltvereinigung.
Ohne Erfolg. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mussten die südwestlich des FFH-Gebiets „Vogelmoor“ gelegenen Flächen des Lebensraumtyps 9190 nicht in die FFH-Verträglichkeitsprüfung einbezogen werden. Sie wiesen nicht zweifelsfrei die Qualität auf, die für eine zwingende Berücksichtigung erforderlich gewesen wäre.
Auch die wasserrechtliche Prüfung beanstandete das Gericht nicht. Die Untersuchung einer möglichen Verschlechterung des chemischen Zustands des Bruneitzgrabens und der Kleinen Aller durch die Einleitung von Straßenabwässern über Retentionsbodenfilter durfte sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf das Merkblatt zur Berücksichtigung der Wasserrahmenrichtlinie in der Straßenplanung stützen. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass sich aufgrund besserer Erkenntnisse eine andere Vorgehensweise eindeutig als vorzugswürdig durchgesetzt hätte.
Die Ermittlung der Chloridbelastung des Bullergrabens anhand des Jahresmittels der Messwerte eines Kalenderjahres genügte nach Auffassung des Gerichts ebenfalls den rechtlichen Anforderungen.
Mit weiteren Einwänden war die Umweltvereinigung ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt an seiner Rechtsprechung zur Rechtskraft von Urteilen fest, mit denen ein Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wird. Danach erstreckt sich die Rechtskraft nicht nur auf diese Feststellung, sondern auch darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus keine weiteren Fehler aufweist. Deshalb konnte die Vereinigung mit einem Teil ihrer wasserrechtlichen Einwände sowie mit Rügen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zum Artenschutzrecht nicht mehr gehört werden.




