Vereinsverbotsprozess wird durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen

Leipzig, 23.09.2026 (JPD) – Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines verbotenen Vereins führt nicht zur Unterbrechung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen das Vereinsverbot. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. September 2026 entschieden (Az. 6 C 1.26). Die besonderen Regelungen des öffentlichen Vereinsrechts überlagern insoweit vorübergehend die Vorschriften des Insolvenzrechts.

Vereinsverbot und anschließende Insolvenzeröffnung

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Verbot und Auflösung das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport verfügt hatte. Zur Begründung führte das Ministerium an, der Verein richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung. Zugleich ordnete es unter anderem die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens sowie bestimmter Sachen und Forderungen Dritter an.

Der Verein erhob gegen die Verbotsverfügung Klage vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht. Während des laufenden Verfahrens stellte die mit der Verwaltung des Vereinsvermögens beauftragte Polizeidirektion einen Insolvenzantrag. Das zuständige Amtsgericht eröffnete daraufhin das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins.

Mit Zwischenurteil vom 9. Februar 2026 stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 240 ZPO unterbrochen sei. Durch die Insolvenzeröffnung sei die Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Dies gelte auch für Vereinsverbotsverfahren. Die angeordnete Beschlagnahme und Einziehung beträfen das Vermögen des Vereins und damit die Insolvenzmasse.

Bundesverwaltungsgericht: Vereinsrecht erfordert zügige Entscheidung

Die Revision des Vereins gegen das Zwischenurteil hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg.

Zwar sei § 240 ZPO über § 173 Satz 1 VwGO grundsätzlich auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Für Klagen gegen ein Vereinsverbot einschließlich der damit verbundenen Nebenentscheidungen sei eine Unterbrechung durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens jedoch ausgeschlossen.

Das öffentliche Vereinsrecht sei Gefahrenabwehrrecht und auf eine rasche Klärung der rechtlichen Verhältnisse ausgerichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Verbotsverfahren sollten insbesondere verhindern, dass Mitgliedern des aufgelösten Vereins materielle Mittel für eine weitere Betätigung zur Verfügung stünden.

Zugleich gebiete die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass eine verbotene Vereinigung zeitnah eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots erhalten könne.

Vereinsrechtliche Sonderregelungen überlagern Insolvenzrecht

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen die Sicherungs- und Verwaltungsaufgaben der nach dem Vereinsgesetz zuständigen Behörden nicht durch Verfügungen eines Insolvenzverwalters beeinträchtigt werden, die dem Schutz der Gläubiger dienen.

Das Vereinsgesetz enthalte sowohl gefahrenabwehrrechtliche Vorschriften als auch besondere Regelungen zum Rechtsschutz verbotener Vereinigungen. Diese überlagerten die Bestimmungen der Insolvenzordnung vorübergehend.

Ob und in welchem Umfang während eines laufenden Vereinsverbotsverfahrens überhaupt Raum für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens bleibt, ließ das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen.

Mit seiner Entscheidung stellte das Gericht klar, dass die Insolvenzeröffnung jedenfalls nicht zur Unterbrechung des verwaltungsgerichtlichen Vereinsverbotsverfahrens führt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 2026 – 6 C 1.26

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