
Leipzig, 5. November 2026 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ermittlung eines erschwinglichen Preises für die Telekommunikations-Mindestversorgung durch die Bundesnetzagentur in einem Fall beanstandet. Die Behörde hatte bei der Prüfung einer Unterversorgung ein Satellitenangebot von Starlink für 65 Euro als nicht erschwinglich eingestuft und einen Richtwert von etwa 30 Euro zugrunde gelegt.
Nach den Urteilen vom 4. November 2026 sind die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Erschwinglichkeitsgrundsätze grundsätzlich bindend. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behörde ihren Beurteilungsspielraum fehlerfrei ausübt und widerstreitende Regulierungsziele abwägt. Eine solche Abwägung fehlte bei der ausschließlichen Orientierung an Durchschnittspreisen. Deshalb war die Unterversorgungsfeststellung für ein Grundstück in Mittelstenahe rechtswidrig.
In vier weiteren Verfahren zu einem Grundstück in Hamburg-Blankenese wies das Gericht die Klagen wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig ab. Die zugrunde liegende Allgemeinverfügung hatte sich bereits erledigt. Eine grundsätzliche Klagebefugnis der betroffenen Telekommunikationsunternehmen bejahte das Gericht jedoch.
(Az. BVerwG 6 C 10.25 bis 6 C 14.25)




