
Leipzig, 4. November 2026 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Klage eines Fährunternehmens gegen einen geplanten Abschnitt der Autobahn A 20 in Schleswig-Holstein als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin betreibt eine Fährverbindung zwischen Glückstadt und Wischhafen über die Elbe und befürchtet durch den Autobahnbau erhebliche wirtschaftliche Nachteile bis hin zur Existenzgefährdung (Az. 9 A 28.26).
Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss betrifft einen ausschließlich über Land verlaufenden Abschnitt nördlich von Elmshorn zwischen der B 431 und der A 23. Dieser schließt an den geplanten Elbtunnel an, umfasst die Elbquerung jedoch nicht.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt dem Unternehmen die Klagebefugnis. Sein Eigentum werde nicht beeinträchtigt, zudem konkurriere die Fährverbindung nicht mit dem betroffenen Autobahnabschnitt. Das wirtschaftliche Interesse, den Bau des anschließenden Elbtunnels zu verhindern, begründe kein eigenes Klagerecht.
Gegen denselben Autobahnabschnitt ist eine weitere Klage einer anerkannten Umweltvereinigung anhängig. Darüber soll voraussichtlich 2027 entschieden werden.




