
Leipzig, 4. Juni 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bundesnachrichtendienst einer Journalistin und Historikerin den vollständigen und ungeschwärzten Zugang zu bestimmten Unterlagen rechtmäßig verweigert hat. Die Klage auf Akteneinsicht blieb damit erfolglos. Streitgegenstand waren insbesondere Unterlagen zu Adolf Eichmann, dem Pariser Abrüstungsgipfel sowie zu US-amerikanischen Atomversuchen in Argentinien aus dem Jahr 1960.
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Sperrerklärung des BND bei Akteneinsicht
Der Bundesnachrichtendienst hatte der Klägerin lediglich eine eingeschränkte Einsicht in die aufgefundenen Unterlagen gewährt. Das Bundeskanzleramt als zuständige Aufsichtsbehörde gab im Verfahren eine Sperrerklärung ab und berief sich auf Geheimhaltungsinteressen. Die Unterlagen wurden daraufhin im sogenannten In-camera-Verfahren ausschließlich dem Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt.
Der Fachsenat bestätigte die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung. Die begehrten Akten enthielten nach der Entscheidung weiterhin sicherheitsrelevante Informationen zur Arbeitsweise des Nachrichtendienstes sowie personenbezogene Daten mit fortbestehendem Schutzbedarf. Zudem seien Informationen betroffen, die von ausländischen Nachrichtendiensten unter Vertraulichkeitszusage übermittelt worden seien und nach der Third-Party-Rule nicht ohne Zustimmung weitergegeben werden dürften.
Auf dieser Grundlage wies das Gericht die Klage ab. Das Prüfprogramm nach § 99 Verwaltungsgerichtsordnung sei mit den Vorgaben des Bundesarchivgesetzes im Ergebnis vergleichbar, sodass die festgestellten Geheimhaltungsgründe durchgreifen. Soweit die Klägerin darüber hinaus nicht konkret bezeichnete Aktenbestände begehrte, sah das Gericht die Ablehnung des BND wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands als rechtmäßig an.
Das Urteil ist unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 A 2.25 ergangen.




