
Leipzig, 23. Juli 2026 (JPD). Supermärkte müssen sich auch für besonders langlebige Tragetaschen an einem Dualen System zur Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen beteiligen. Material, Tragfähigkeit und mögliche Mehrfachverwendung ändern an der Einordnung als systembeteiligungspflichtige Verpackung nichts, entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin betreibt Groß- und Einzelhandel, insbesondere mit Lebensmitteln. In ihren Geschäften bietet sie sogenannte Permanenttragetaschen aus recyceltem Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von 35 Litern und einer Traglast von 20 Kilogramm an.
Mit ihrer Klage wollte das Unternehmen feststellen lassen, dass die Taschen nicht der Systembeteiligungspflicht unterliegen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Bestimmung zum Warentransport entscheidend
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Urteil auf die zugelassene Sprungrevision der Klägerin. Tragetaschen seien unabhängig von ihrem Material und ihrer Langlebigkeit systembeteiligungspflichtige Verpackungen, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt seien, gekaufte Waren vom Endverbraucher zu transportieren.
Unerheblich sei, ob Kunden die Taschen später mehrfach oder für andere Zwecke verwendeten.
Aktenzeichen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juli 2026 – 10 C 6.25
Verfahrensgang: Sprungrevision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts






