
Leipzig, 9. Juli 2026 (JPD). Eine Heilpraktikererlaubnis kann beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik erteilt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Verfahren entschieden und damit klargestellt, dass Chiropraktik ein hinreichend abgrenzbares und ausdifferenziertes Tätigkeitsfeld darstellt.
Geklagt hatten zwei Physiotherapeuten aus Bayern und Baden-Württemberg. Beide verfügen bereits über eine auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis. Sie begehrten zusätzlich eine sektorale Heilpraktikererlaubnis für Chiropraktik.
Im bayerischen Verfahren hatte die zuständige Behörde den Antrag abgelehnt, eine auf Chiropraktik beschränkte Heilpraktikererlaubnis ohne Kenntnisüberprüfung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht München gab der Klage zunächst statt, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies sie jedoch ab. Er ging davon aus, dass es bei der Chiropraktik weder hinsichtlich der zu behandelnden Krankheitsbilder noch hinsichtlich der Behandlungstechniken ein fest umrissenes und abgrenzbares Berufsbild gebe.
Das Bundesverwaltungsgericht änderte diese Entscheidung teilweise. Es verpflichtete den Freistaat Bayern, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden. Nach Auffassung des Gerichts ist das Gebiet der Chiropraktik für eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis hinreichend abgrenzbar. Zwar seien Ausbildung und Tätigkeit gesetzlich nicht geregelt. Aus den WHO-Richtlinien zu Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik aus dem Jahr 2006 ergäben sich jedoch ausreichend bestimmte Behandlungsfelder und Behandlungsmethoden.
Diese stimmten im Wesentlichen mit den Tätigkeitsbeschreibungen deutscher Berufsverbände und den Inhalten eines entsprechenden Studiengangs an einer staatlich anerkannten privaten Universität in Deutschland überein. Der Kläger kann die Erlaubnis allerdings nicht ohne weitere Prüfung verlangen. Er muss sich einer auf die Tätigkeit im Bereich Chiropraktik bezogenen Kenntnisüberprüfung durch die zuständige Behörde unterziehen.
Im Verfahren aus Baden-Württemberg war der Antrag eines weiteren Physiotherapeuten ebenfalls zunächst abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht Freiburg verpflichtete das Land zur Neubescheidung nach Durchführung einer Kenntnisüberprüfung. Nach einem vorangegangenen Revisionsverfahren hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg diese Entscheidung bestätigt und angenommen, dass Chiropraktik auch ohne ausdrückliche gesetzliche Berufsregelung hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar sei.
Die dagegen gerichtete Revision des Landes blieb nun ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht zu beanstanden sei. Damit kann eine Heilpraktikererlaubnis grundsätzlich auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkt werden.
Die Entscheidungen ergingen durch Urteile vom 9. Juli 2026 unter den Aktenzeichen 3 C 9.24 und 3 C 10.24.






