
Leipzig, 10. Juni 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rückforderung von Betriebsbeihilfen des Landes Rheinland-Pfalz für den Flughafen Frankfurt Hahn für rechtswidrig erklärt. Streitgegenstand waren rund 10,3 Millionen Euro, die der Flughafenbetreiberin für die Jahre 2017 und 2018 gewährt worden waren. Die Entscheidung beendet einen langjährigen Rechtsstreit über die unionsrechtliche Bewertung und nationale Rückabwicklung der Beihilfen.
Rückforderung staatlicher Beihilfen für Flughafen Hahn unzulässig
Das Land Rheinland-Pfalz hatte die Beihilfen mit Billigung der Europäischen Kommission gewährt, später jedoch nach einer Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union im Jahr 2021 zurückgefordert. Grundlage war ein Bescheid, mit dem die Bewilligung aufgehoben und eine Rückzahlung verlangt wurde. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Betreiberin wurde das Verfahren zunächst unterbrochen und die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet.
In der Folge kam es zu weiteren unionsrechtlichen Entscheidungen, die die ursprüngliche Bewertung der Kommissionsentscheidung veränderten. Das Oberverwaltungsgericht erkannte einen Rückzahlungsanspruch des Landes an und änderte die erstinstanzliche Entscheidung zugunsten des Landes Rheinland-Pfalz. Der Insolvenzverwalter legte dagegen Revision ein.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte nun klar, dass die Rechtmäßigkeit einer Rücknahmeentscheidung nach § 48 VwVfG grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligung zu beurteilen ist. Eine abweichende Betrachtung ergebe sich auch nicht aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz. Entscheidungen der Unionsgerichte über Beihilfen wirkten zudem auf den Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung zurück, sodass die spätere rechtliche Bewertung maßgeblich zu berücksichtigen sei. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Landes sei daher rechtswidrig.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hatte damit keinen Bestand. Maßgeblich blieb, dass die Beihilfen im Zeitpunkt ihrer Gewährung als von der Europäischen Kommission gebilligt und damit rechtmäßig anzusehen waren.



