
Leipzig, 4. Juni 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Biblis, Block A, als rechtmäßig bestätigt. Damit blieb die Revision des Bundes für Umwelt und Naturschutz Hessen ohne Erfolg. Streitgegenstand war die vom ehemaligen Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilte Genehmigung zum Rückbau der Anlage.
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rückbau-Genehmigung für Kernkraftwerk Biblis A
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte die Klage zuvor bereits abgewiesen. Nach Auffassung der Gerichte bezieht sich die Stilllegungs- und Abbaugenehmigung nicht auf den späteren Verbleib der beim Rückbau anfallenden Materialien. Auch die zugrunde liegende Umweltverträglichkeitsprüfung müsse sich nicht mit dem konkreten weiteren Verbleib der Stoffe befassen.
Maßgeblich sei allein, ob die Freigabe von Stoffen im Rahmen des Abbaus in das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingebettet sei. Dabei geht es um Materialien, deren Radioaktivität unterhalb einer festgelegten Schwelle liegt, dem sogenannten 10-Mikrosievert-Kriterium. Dieses Kriterium sei nach Auffassung des Gerichts rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte zudem klar, dass die atomrechtliche Stilllegungs- und Abbaugenehmigung nicht die spätere strahlenschutzrechtliche Freigabe der Materialien umfasst. Diese erfolge in einem eigenständigen Verfahren nach den gesetzlichen Vorgaben. Die Regelungssystematik sei mit höherrangigem Recht vereinbar.
Das Urteil ist unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 2.25 ergangen.



