Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit heute bekannt gegebenen
Urteilen vom 1. Juni 2022 die Klagen (Az.: 5 N 20.1331) des Bundes für Geistesfreiheit
Bayern und München sowie 25 Einzelpersonen abgewiesen und die Berufungen (Az.: 5
B 22.674) des Bundes für Geistesfreiheit Bayern und München gegen den
sog. Kreuzerlass zurückgewiesen.
Die Kläger hatten sich gegen den im Jahr 2018 in Kraft getretene § 28 der Allgemeinen
Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) gewandt. Darin heißt
es wörtlich, dass im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen
und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen ist.
Gegen die Regelung hatten der Bund für Geistesfreiheit Bayern und München sowie 25
Einzelpersonen wegen der Verletzung ihrer Grundrechte geklagt und beantragt, § 28
AGO aufzuheben sowie den Freistaat Bayern zu verpflichten, die in seinen Dienststellen
angebrachten Kreuze zu entfernen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Aufhebung
der Vorschrift als Normenkontrollverfahren an den BayVGH verwiesen und die Klagen
im Übrigen abgewiesen. Über den Normenkontrollantrag (5 N 20.1331) aller Antragssteller
und die vom Gericht zugelassene Berufung (5 B 22.674) des Bundes für
Geistesfreiheit Bayern und München betreffend die Entfernung der Kreuze hat der
5. Senat des BayVGH am 25. Mai 2022 verhandelt.
Mit Urteil vom 1. Juni 2022 hat der BayVGH in den verwiesenen Verfahren (5 N 20.1331)
die Klagen nun abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich
des Bundes für Geistesfreiheit Bayern und München zugelassen. Mit Urteil vom selben
Tag wurden im Berufungsverfahren (5 B 22.674) die Berufungen des Bundes für Geistesfreiheit
Bayern und München zurückgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
zugelassen.
Die Entscheidungsgründe in den beiden Verfahren liegen noch nicht vor und werden
voraussichtlich in den kommenden Wochen abgefasst. Erst mit der Zustellung der Entscheidungsgründe
beginnt für den Bund für Geistesfreiheit Bayern und München die Frist
von einem Monat für die Einlegung der Revision zu laufen.
Die 25 Einzelpersonen können ab diesem Zeitpunkt innerhalb eines Monats eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
(BayVGH, Urteile vom 1. Juni 2022, Az.: 5 N 20.1331 und 5 B 22.674)
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Pressemitteilung vom 2. Juni 2022