Das Amtsgericht München wies am 27.10.2023 eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Grabpflege bis zum Ablauf des Grabnutzungsrechts am 15.03.2030 ab.

Der Kläger ist einziger Sohn und Alleinerbe der im Jahr 2018 verstorbenen, zuletzt in München wohnhaften und auf ihren Wunsch im Familiengrab auf einem Friedhof in Schrobenhausen beigesetzten Erblasserin. Die Beklagten sind die Erbinnen der im Jahr 2021 verstorbenen Nichte der Erblasserin. Die Erblasserin hatte ihrer Nichte mit Testament aus dem Jahr 2015 einen Betrag in Höhe von 8.000 EUR vermacht mit dem Zusatz „für die Grabpflege“.

Nach dem Tod der Nichte der Erblasserin verlangte der Kläger die Fortsetzung der Grabpflege durch die Beklagten. Er war der Auffassung, dass es sich bei der Geldzuweisung im Testament um ein Vermächtnis mit Auflage handeln würde. Dieses Vermächtnis sei mit dem Tod der Nichte auf die Beklagten als deren Erbinnen übergegangen und nicht auf einen bestimmten Zeitraum oder ein bestimmtes Kostenvolumen
begrenzt.

Die Beklagten hatten sich zwar bereit erklärt, das Grab bis zum 30.06.2026 gemeinsam zu pflegen, was die Anpflanzung, laufende Pflege der Bepflanzung und das regelmäßige Gießen umfasse. Den Abschluss eines darüberhinausgehenden Grabpflegevertrages lehnten sie jedoch ab. Sie waren der Ansicht, das Vermächtnis sei so zu verstehen, dass die Erblasserin die Grabpflege durch ihre Nichte persönlich gewünscht und ihr hierfür einen Betrag in Höhe von 8.000 EUR zur Verfügung gestellt habe.

Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies insbesondere wie folgt:
„Die testamentarische Verfügung der Erblasserin ist als Vermächtnis zu Gunsten ihrer Nichte verbunden mit der Auflage, die Grabpflege des Familiengrabes zu besorgen, auszulegen, §§ 1939, 1940 BGB.
Der Kläger ist jedoch nicht nach § 2194 BGB zur zwangsweisen Durchsetzung der Auflage berechtigt, denn die Auflage ist weder nach §§ 2161, 2187 Abs. 2 ZPO noch nach § 1922 BGB auf die Beklagten übergegangen. […]

Auch ein Übergang der Verpflichtung aus der Auflage auf die Beklagten im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge nach Frau K. [Anm.: Nichte der Erblasserin] nach §§ 1922 ff. BGB hat nicht stattgefunden. Bei der Auflage handelt es sich um eine testamentarische Anordnung, mit welcher Erben oder Vermächtnisnehmer beschwert werden können. Die mit der Auflage verbundene Verpflichtung ist grundsätzlich passiv vererblich, sofern die Auflage nicht höchstpersönlichen Charakter hat und nur ganz
bestimmte Beschwerte treffen soll […].

Letzteres ist aber vorliegend der Fall. Die Grabpflege entspringt einer sittlichen Verpflichtung der Hinterbliebenen. Die Erblasserin hat die Grabpflege ihrer Nichte als Familienangehöriger übertragen, die aufgrund der familiären Verbindung zur Erblasserin und der Tatsache, dass auch ihre Eltern dort bestattet sind, einen besonderen Bezug zur Grabstelle hatte. Dass die Erblasserin auch die Erben ihrer Nichte, die sie nicht kannte (und von denen sie vor Eintritt des Erbfalls nach Frau K. nicht wissen konnte, dass diese Erbinnen der Frau K. werden würden), und die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zur Erblasserin oder ihrer Nichte stehen, durch die testamentarische Verfügung binden und zur Pflege ihrer Familiengrabstätte verpflichten wollte, ohne dass ihr bekannt gewesen wäre, in welcher Art und Weise die Beklagten dieser Verpflichtung nachkommen würden, entsprach gerade nicht dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin.

Damit handelt es sich vorliegend um eine höchstpersönliche Auflage, welche nicht nach §§ 1922 ff. BGB auf die Beklagten übergegangen ist.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 27.10.2023
Aktenzeichen des AG München: 158 C 16069/22
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

(c) AG München, 20.11.2023

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