Finanzausgleich 2021 in der Gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsgemäß
Dies hat das Landessozialgericht (LSG) im Urteil vom 20.02.2025 entschieden (Az. L 16 KR 336/21 KL). Es hat die Klage einer Krankenkasse gegen die anteilige Heranziehung ihrer Finanzreserven zum Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherheit abgewiesen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.