Landessozialgericht NRW

Bürgergeld: Regelbedarf 2023/2024 verfassungsgemäß

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) komme dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu. Demnach sei die zum 01.01.2023 bzw. 01.01.2024 erfolgte Regelbedarfserhöhung der Regelbedarfsstufe 1 zur Gewährleistung des Existenzminimums der Klägerin nicht…

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Landessozialgericht NRW: Digitale Sozialgerichtsbarkeit sichert den Rechtsstaat

„Der Sozialstaat steht vor großen Herausforderungen. Neben den Wirkungen der demographischen und volkswirtschaftlichen Entwicklung wird auch die Sicherung des äußeren Friedens die ihm zur Verfügung stehenden Steuer- und Beitragsmittel beeinflussen. Der Sozialstaat wird sich wie in den vergangenen 75 Jahren seit Gründung der Bundesrepublik stets wandeln, in seinem Kern aber…

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Asylbewerberleistungen sind bei mangelnder Mitwirkung einzuschränken

Das LSG hat die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin über die bewilligten228 Euro hinaus weitere 15 Euro zu zahlen, und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Das LSG hat klargestellt, dass Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer…

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Landesspzialgericht NRW konkretisiert Anforderungen an medizinische Sachverständigengutachten

Der Senat hat in der mit Zustimmung der Beteiligten ergangenen Einzelrichterentscheidung die Anforderungen an den medizinischen Sachverständigenbeweis konkretisiert. Für die Beweisaufnahme sei genau zwischen Anknüpfungstatsachen, also Umständen, die nicht in das Fachgebiet eines medizinischen Sachverständigenbeweises fallen, und den Tatsachen zu unterscheiden, die der Sachverständige ermitteln solle.

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Landschaftsverbände für Finanzierung von Pädagogen in Intensivpflegeheimen für Kinder und Jugendliche zuständig

Das Landessozialgericht (LSG) hat in einer Grundsatzentscheidung entschieden: Für pädagogische Hilfen für schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche, die rund um die Uhr gepflegt und betreut werden müssen, haben die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) aufzukommen (Urteil vom 10.10.2024 – L 9 SO 56/24 KL). 

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