Das „Klimacamp 2017“ im Rheinland war eine durch Art. 8 GG geschützte Versammlung. Das
Polizeipräsidium Aachen als Versammlungsbehörde hat sich zu Unrecht darauf berufen, dass ein als
Übernachtungsfläche mit Zelten und Sanitäreinrichtungen genutztes Feld von dem Anwendungsbereich
des Art. 8 GG und des Bundesversammlungsgesetzes (VersammlG) ausgenommen gewesen sei. Dies hat das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und in diesem Zusammenhang Maßgaben für den
Schutz von sog. Protestcamps durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit entwickelt.

Die Klägerin meldete das Klimacamp für die Dauer von elf Tagen im August 2017 als öffentliche
Versammlung unter freiem Himmel bei dem Polizeipräsidium Aachen an. Das Polizeipräsidium wies der
Klägerin in Form einer auf § 15 Abs. 1 VersammlG gestützten Ortsauflage eine von der Klägerin
gemietete Fläche und einen dieser Fläche benachbarten Sportplatz in Erkelenz als
Versammlungsflächen zu. Auf dem Sportplatz dürften Versammlungsteilnehmer ihre Übernachtungszelte
errichten. Mit einer nach Beginn des Camps erlassenen weiteren Verfügung lehnte das
Polizeipräsidium ein 800 Meter entferntes Feld, das die Klägerin gemietet hatte und das als
weitere Fläche für Übernachtungszelte von Versammlungsteilnehmern und für Sanitäreinrichtungen
genutzt wurde, als Versammlungsfläche ab.

Die Klägerin hat Klage auf Feststellung erhoben, dass das genannte Feld als Übernachtungsfläche
von dem versammlungsgesetzlich ausgestalteten Schutz durch Art. 8 GG umfasst gewesen sei. Das
Verwaltungsgericht Aachen hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Oberverwaltungsgericht Münster die begehrte Feststellung getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht
hat die auf die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils gerichtete Revision des Landes
Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.

Auf eine gewisse Dauer angelegte Protestcamps wie das in Rede stehende Klimacamp sind als
Versammlungen durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit geschützt, wenn sich aus der
Gesamtkonzeption des Veranstalters nach objektivem Verständnis ein auf die Teilhabe an der
öffentlichen Meinungsbildung gerichteter kommunikativer Zweck ergibt. Es obliegt dem Veranstalter,
den Meinungskundgabezweck für die gesamte Dauer der Veranstaltung zu substantiieren. Je länger
eine solche Versammlung dauern soll, desto höheres Gewicht erlangen Rechte Dritter und öffentliche
Belange, die durch das Camp beeinträchtigt werden können. Die Versammlungsbehörde kann dem
dadurch Rechnung tragen, dass sie auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersammlG insbesondere
dessen Dauer in angemessener Weise unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls
beschränkt. Nach diesen Maßgaben hat das Oberverwaltungsgericht den Versammlungscharakter des hier
in Rede stehenden, nach dem Gesamtkonzept auf die durchgehende Praktizierung einer
umweltverträglichen Art des Zusammenlebens gerichteten und auf eine Dauer von elf Tagen bemessenen
Klimacamps zu Recht bejaht.

Infrastrukturelle Einrichtungen eines als Versammlung zu beurteilenden Protestcamps unterfallen dem
unmittelbaren Schutz durch Art. 8 GG, wenn sie entweder einen inhaltlichen Bezug zur bezweckten
Meinungskundgabe der Versammlung aufweisen oder für die konkrete Veranstaltung logistisch
erforderlich sind und zu ihr in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen. Auch diesem
Maßstab genügt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Es hat in tatsächlicher Hinsicht
festgestellt, dass das Klimacamp ohne die genannten Infrastruktureinrichtungen nicht hätte
durchgeführt werden können und die Veranstaltungsfläche sowie die Übernachtungsflächen auf dem
Sportplatz und dem hier umstrittenen, 800 Meter entfernten Feld eine räumliche Einheit gebildet
haben.

BVerwG 6 C 9.20 – Urteil vom 24. Mai 2022

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 24. Mai 2022

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