Die Kosten für die Neuanschaffung auch größerer Haushaltsgeräte (sogenannte „weiße Ware“) nach einem Verschleiß des Altgeräts sind im Regelsatz des SGB XII enthalten. Es besteht kein Anspruch auf einen einmaligen Zuschuss gegen den Sozialhilfeträger. Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts am 19. Mai 2022 entschieden (B 8 SO 1/21 R).
Die klagende Sozialhilfeempfängerin hatte ihre nicht mehr funktionstüchtige Waschmaschine entsorgt und erfolglos die Gewährung eines Zuschusses für ein Neugerät beantragt. Während des Berufungsverfahrens hat sie ein Neugerät zum Preis von 299 Euro erworben und dafür teilweise vom Warenhaus ausgestellte Gutscheine eingelöst. Den Restbetrag von 99,90 Euro hat sie gegenüber dem Sozialhilfeträger als Zuschuss verlangt. Die gegen die Ablehnung ihres Antrags gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung von Haushaltsgeräten ist gesetzlich nur bei einer Erstausstattung vorgesehen. Im Fall der Ersatzbeschaffung sind hingegen aus dem Regelsatz Ansparungen vorzunehmen, ohne dass darin ein Verstoß gegen Verfassungsrecht zu sehen ist. Eine gegebenenfalls auftretende Bedarfsunterdeckung kann durch die Gewährung eines Darlehens vermieden werden. Bei der Ermittlung des Regelbedarfs sind die durchschnittlichen Ausgaben für Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen vollständig berücksichtigt worden. Die Darlehensregelung im SGB XII enthält Auslegungsspielräume für Härtefälle. Es wird eine am individuellen Existenzsicherungsbedarf ausgerichtete und grundrechtliche Belange des Hilfebedürftigen berücksichtigende Darlehensgewährung sichergestellt. Die Rückzahlung selbst und ihre Höhe werden in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt. Die Höhe der monatlichen Rückzahlung ist zudem auf 5% der Regelbedarfsstufe 1 – derzeit 22 Euro 45 Cent – gedeckelt.
Quelle: Bundessozialgericht, Pressemitteilung vom 19. Mai 2022