Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. Februar 2024 die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung durch das Oberlandesgericht Stuttgart verworfen.

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten am 8. Februar 2023 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in neun Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Bereitstellungsverbot der Europäischen Union und in einem Fall in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen radikalisierte sich der aus dem Irak stammende Angeklagte im Anschluss an seine Flucht nach Deutschland im Jahr 2016 zunehmend in seinem islamischen Glauben, wurde Anhänger eines salafistischen Religionsverständnisses und sympathisierte mit der terroristischen Vereinigung im Ausland „Islamischer Staat“. Spätestens im Jahr 2020 wurde er Mitglied des IS. Fortan war er auf ausdrücklichen Wunsch der Vereinigung von Deutschland aus für diese tätig. Ihm oblag es, im Auftrag des IS in der Bundesrepublik Spendengelder insbesondere für eine Ausschleusung in kurdischen Lagern inhaftierter weiblicher IS-Angehöriger zu sammeln und für die Weiterleitung der Gelder nach Syrien zu dortigen IS-Funktionären zu sorgen. Anfang Januar 2021 stimmte der IS seinem Wunsch zu, nunmehr für die Vereinigung im Ausland als Kämpfer tätig zu werden. Bei dem Versuch, aus Deutschland auszureisen, wurde er am 2. Januar 2021 in einem von Freiburg nach Basel fahrenden Zug festgenommen.

Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er Verfahrensbeanstandungen erhoben und sachlichrechtliche Mängel geltend gemacht hat.

Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den für Staatsschutzsachen zuständigen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zwar war der Angeklagte nicht im Herrschaftsgebiet des IS, sondern ausschließlich von Deutschland aus für diesen tätig. Gleichwohl ist die Annahme des Oberlandesgerichts, der Angeklagte sei Mitglied des IS und nicht nur Unterstützer der Organisation gewesen, nicht zu beanstanden gewesen, weil auch eine „Distanzmitgliedschaft“ möglich ist und der Angeklagte – was sich nicht zuletzt in der Ableistung eines „Treueeids“ auf den IS manifestierte – von Führungskräften der Vereinigung im Rahmen intensiver Kommunikation über soziale Netzwerke in den IS aufgenommen wurde. Entgegen dem Revisionsvorbringen des Angeklagten hat seiner Verurteilung zudem nicht entgegengestanden, dass Beamte der deutschen Bundespolizei, nachdem sie in einem ohne Halt von Freiburg nach Basel fahrenden Zug auf ihn aufmerksam geworden waren, ihn im Badischen Bahnhof von Basel und damit auf Schweizer Staatsgebiet festhielten und direkt nach Deutschland zurückführten. Denn ein solches Vorgehen ist durch einen deutsch-schweizerischen Vertrag gedeckt, stellt damit keinen Verstoß gegen fremdstaatliche Souveränitätsrechte dar und vermag deshalb kein strafrechtliches Verfolgungsverbot zu begründen.

Mit der Entscheidung des Senats ist das Urteil rechtskräftig.

Beschluss vom 21. Februar 2024 – 3 StR 368/23

Vorinstanz:

OLG Stuttgart – 6-2 StE 12/21 – Urteil vom 8. Februar 2023

(c) BGH, 07.03.2024

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