Das Landgericht hat die Angeklagten u.a. wegen Mordes jeweils zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision der Angeklagten A. verworfen.

Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts tötete der Mitangeklagte Au. die Geschädigte, in deren Firma die Angeklagte A. angestellt war, am Abend des 20. Juli 2022 in ihrem Privatanwesen in Dobel, indem er sie schlug, würgte und sodann mit einem Messer auf sie einstach. Den Plan, die Geschädigte heimtückisch zu töten, hatten die Angeklagten A. und Au. gemeinsam gefasst, um vorangegangene Untreuehandlungen zu verdecken und die berufliche Karriere der Angeklagten A. zu fördern.

Der zuständige 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Angeklagten A. – ganz überwiegend – verworfen; die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung der Verurteilung wegen Mordes hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 1 StR 335/23

Vorinstanz:

LG Tübingen – Urteil vom 27. April 2023 – 5 Ks 36 Js 18224/22

(c) BGH, 26.10.2023

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