Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Chemnitz aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes wegen Schuldfunfähigkeit freigesprochen und die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. 

Nach den Urteilsfeststellungen sah sich der Angeklagte wegen einer saisonalen Arbeitslosigkeit einer Vielzahl von Problemen und einer drohenden Verarmung gegenüber. Daher beschloss er, sich und seine Ehefrau, von der er annahm, dass sie ohne ihn nicht würde weiterleben können, zu töten. In den frühen Morgenstunden des 21. März 2022 erstickte er seine schlafend im Bett liegende Frau. 

Die sachverständig beratene Strafkammer hat angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer schweren depressiven Episode mit psychotischer Ausweitung zur Tatzeit aufgehoben gewesen sei. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht dennoch nicht angeordnet, weil er für die Allgemeinheit nicht gefährlich sei. Denn die Tat habe allein aus der symbiotischen Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau resultiert. 

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft für begründet erachtet und das Urteil insgesamt aufgehoben. Die für den Freispruch und die Maßregelentscheidung gleichermaßen bedeutsame Annahme der aufgehobenen Steuerungsfähigkeit ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. Es fehlt sowohl an einer nachvollziehbaren Darstellung der angenommenen krankhaften seelischen Störung des Angeklagten bei Begehung der Tat als auch an der notwendigen Erörterung des Ausprägungsgrades der festgestellten Störung und deren Auswirkungen bei der Tatbegehung. 

Der 5. Strafsenat hat die Sache deshalb zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Chemnitz zurückverwiesen. 

Vorinstanz

LG Chemnitz – Urteil vom 22. November 2022 – 1 Ks 210 Js 10058/22

(c) BGH, 26.10.2023

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