Mit seiner Freundlichkeit hat es ein 50-jähriger Mitarbeiter eines Hotels in Würzburg bei zwei jungen Auszubildenden zu weit getrieben. Da er bislang nicht einsehen wollte, was genau er falsch gemacht haben soll, fand er sich mittlerweile vor dem Landgericht Würzburg wieder. Dort wurde seine Berufung nun verhandelt. Der Vorwurf: Sexuelle Belästigung.

„Ich habe überhaupt nicht gewusst, warum mich die Polizei auf einmal von der Arbeit wegholt,“ gab der Angeklagte bei seiner Befragung an.

Die Polizei hatten andere Mitarbeiter des Hotels gerufen. Kurz zuvor hatte der Mann, der als Reinigungskraft in dem Hotel arbeitete, eine 17-jährige Auszubildende sexuell belästigt. Zunächst umarmte er die junge Frau, fasste an ihren Arm, schob ihre Bluse etwas zur Seite und küsste sie am Hals.

„Wir hatten immer ein ungutes Gefühl, wenn wir mit ihm zusammenarbeiten mussten,“ erklärte die Geschädigte. Deshalb habe man versucht wann immer es möglich gewesen sei männliche Kollegen zu ihm zu schicken, um seine Zimmer zu kontrollieren.

Bereits einige Wochen zuvor hat es mit einer 20-jährigen Kollegin einen ähnlichen Zwischenfall gegeben. Diese umarmte er auch mehrmals gegen ihren Willen, küsste sie auf die Backe und fasste ihr schließlich über der Kleidung an die Brust.

Angeklagter streitet alles ab

„Alles nicht wahr!“, gab der 50-Järige an. Mit langen Ausführungen, wie gut sein Verhältnis zu allen Kollegen und insbesondere zu den Mädchen war, wollte er das Gericht überzeugen, dass er ein guter Mensch sei und so etwas nicht mache. Die Mädchen seien vielmehr immer zu ihm gekommen, haben ihn umarmt und ihm aus ihrem Privatleben berichtet.

Die Vorsitzende Richterin empfahl dem Angeklagten mehrmals seine Berufung zurückzunehmen: „Es wird nur teurer für Sie werden. Es kommen dann noch weitere Kosten auf Sie dann zu.“ Über die 110 Tagessätze aus dem Urteil des Amtsgerichts durfte man wegen dem Verschlechterungsverbot nicht hinausgehen, da nur der Angeklagte Berufung eingelegt hatte.

Dass es bereits schon einmal teurer geworden ist, erlebte der Angeklagte in seiner ersten Verhandlung vor dem Amtsgericht. Auf seinen Einspruch gegen einen Strafbefehl über 70 Tagessätze, erhöhte sich die Strafe dort auf 110. Dies ist damit zu erklären, dass dem Strafbefehl eine sogenannte Geständnisfiktion zugrunde liegt. Dies bedeutet, dass bei der Strafzumessung von einem reuigen, geständigen Täter ausgegangen wird.

Auch „gute Menschen“ können Straftaten begehen

Von Reue und Geständnis war der Angeklagte in der Hauptverhandlung weit entfernt. Immer wieder betonte er, was für ein geschätzter Kollege er auch bei seiner neuen Arbeitsstelle sei. Er sei Vegetarier, meditiere und sei sehr gläubig. Um dies zu unterstreichen, hob er sogar die Bibel in die Luft.

Der Rechtsanwalt, der eine der Geschädigten als Nebenkläger vertrat, machte es nochmal deutlich: Sich auf seinen guten Leumund zu berufen, reiche nicht aus: „Das sind ja Methoden wie aus dem Mittelalter.“

Berufung hat keinen Erfolg

Seien Berufung wurde von der kleinen Strafkammer nach kurzer Beratung verworfen. „Die 110 Tagessätze sind absolut in Ordnung, aber auch das Mindeste“, so die Richterin. Höchstwahrscheinlich wäre es gar nicht so weit geokommen, wenn er sein Verhalten nicht gegen junge Auszubildende gerichtet hätte, sondern gegen eine gestandene Frau. Die hätte ihm sofort gesagt, was in Ordnung ist und was nicht und ihm seine Grenzen deutlich aufgezeigt, so die Richterin abschließend.

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Rechtlicher Hintergrund: Verschlechterungsverbot in der Berufung

Die Verschlechterung („reformatio in peius“) bezeichnet die Änderung einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu Ungunsten des Angeklagten.

In der Berufung ist die diese Änderung zu Ungunsten des Angeklagten nicht zulässig, wenn nur der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten Berufung eingelegt hat, § 331 StPO.

Bewährungsauflagen (§§ 56a ff. StGB) sind vom Verschlechterungsverbot nicht erfasst.

Hat hingegen alleine die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, so darf das Gericht seine Entscheidung auch zu Gunsten des Angeklagten treffen, unabhängig davon, was die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung angestrebt hatte, § 301 StPO.

Um sich alle Möglichkeiten in der Berufungsinstanz offen zu halten, wird oftmals von der Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, selbst wenn antragsgemäß verurteilt wurde. Damit wird das Verschlechterungsverbot zu Gunsten des Angeklagten aufgehoben,

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