Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. August 2022 im sogenannten „Berliner Wettbüro-Mordfall“ verworfen.

In einem ersten Rechtsgang hatte das Landgericht Berlin nach etwa fünfjähriger Hauptverhandlung mit Urteil vom 1. Oktober 2019 unter anderem den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und bestimmt, dass zwei Jahre der Mindestverbüßungsdauer als vollstreckt gelten. Auf die Revision des Angeklagten hatte der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 7. Februar 2022 (5 StR 207/21) die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes bestätigt, jedoch den Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht die Ablehnung einer Strafmilderung nach § 46b StGB (sogenannte Kronzeugenregelung) trotz einer von diesem Angeklagten geleisteten Hilfe bei der Aufklärung der Tat nicht rechtsfehlerfrei begründet hatte; im Umfang der Aufhebung hatte er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat den zweijährigen Vollstreckungsabschlag entfallen lassen (vgl. Pressemitteilung vom 7. Februar 2022, Nr. 17/2022).

Nunmehr hat das Landgericht den rechtskräftig des Mordes schuldig gesprochenen Angeklagten erneut zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Eine Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe hat es in Ausübung des ihm insoweit zustehenden Ermessens abgelehnt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen, weil die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsbegründungsschrift keinen Rechtsfehler ergeben hat. Insbesondere hat das Landgericht alle maßgeblichen Aspekte in seine Ermessensentscheidung eingestellt und rechtsfehlerfrei gewürdigt. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. August 2022 ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 4. Januar 2023 – 5 StR 522/22

Vorinstanz:

Landgericht Berlin, Urteil vom 10. August 2022 – (530 Ks) 251 Js 26/14 (5/22)

Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 20. Januar 2023

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