Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 25. April 2024 (Az.: 10 ME 75/24) auf die Beschwerde der Vertreter eines Bürgerbegehrens die eine einstweilige Anordnung ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 12. März 2024 (Az.: 1 B 4/24) geändert und den Verwaltungsausschuss der Stadt Braunschweig verpflichtet, mit einer Vorabentscheidung unverzüglich festzustellen, dass das Bürgergehren insbesondere eine zulässige Fragestellung zum Gegenstand hat.

Im Zusammenhang mit dem von der Deutschen Bahn AG geplanten Ersatz des Stellwerks im Bahnhof Braunschweig-Gliesmarode ist auch eine Erneuerung des Bahnübergangs Grünewaldstraße beabsichtigt. Die Auswahl einer bevorzugten Variante überließ die Deutsche Bahn AG der Stadt Braunschweig. Nach der Entwicklung und Prüfung verschiedener Varianten beschloss der Ausschuss des Rates der Stadt Braunschweig für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergabe am 28. September 2023, die Verwaltung der Stadt Braunschweig zu beauftragen, den Ersatz des Bahnübergangs Grünewaldstraße durch eine geradlinige Geh- und Radwegunterführung als Vorzugsvariante der Stadt Braunschweig gemeinsam mit der Deutschen Bahn AG und dem Regionalverband Großraum Braunschweig weiter voranzutreiben.

Die Vertreter des Bürgerbegehrens zeigten im Oktober 2023 ein Bürgerbegehren an und beantragten im Wege der Vorabentscheidung insbesondere über die Zulässigkeit des Gegenstands des Bürgerbegehrens zu entscheiden. Dessen Fragestellung ist darauf gerichtet, ob die Verwaltung statt mit dem Vorantreiben der Planung einer Unterführung mit dem Hinwirken auf eine Wiederherstellung eines Bahnübergangs mit zusätzlichen Signalen zur Optimierung der Schrankenschließzeiten als Vorzugsvariante beauftragt werden soll. Der Verwaltungsausschuss stellte in seiner Sitzung vom 12. Dezember 2023 fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei, weil es eine Angelegenheit betreffe, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden sei und diese nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 NKomVG nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein könne.

Den hiergegen gerichteten Antrag der Vertreter des Bürgerbegehrens lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. März 2024 ab.

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist der Auffassung des Verwaltungsausschusses, die das Verwaltungsgericht teilte, nicht gefolgt und hat dessen Entscheidung geändert. Das Bürgerbegehren beziehe sich lediglich auf ein Einwirken auf die Planung einer bestimmten Variante des künftigen Bahnübergangs durch den Vorhabenträger, ohne dass hierdurch etwa bereits erst noch in einem gegebenenfalls durchzuführenden Planfeststellungsverfahren zu treffende Entscheidungen über die konkrete mögliche Umsetzung der Variante vorweggenommen würden. Im Ergebnis würde daher mit dem Bürgerbegehren (lediglich) darüber entschieden, welcher Art der Querung aus kommunaler Sicht der Vorzug gegeben werden solle, auch wenn ein erfolgreiches Bürgerbegehren nicht ausschließen würde, dass sich der Vorhabenträger dennoch für die Planung einer anderen Variante entscheide. Bei dem Anliegen des Bürgerbegehrens handele es sich damit nicht um eine Angelegenheit, die im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 NKomVG im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden sei, sondern vielmehr um eine vorgelagerte politische Richtlinienentscheidung des Mobilitätsausschusses. Wie der Senat bereits entschieden habe, seien die in § 32 Abs. 2 Satz 2 NKomVG aufgeführten Ausschlusstatbestände eng auszulegen. Auch spreche der der Gesetzesbegründung zu entnehmende Wille des niedersächsischen Gesetzgebers für dieses Verständnis der Vorschrift, dem auch der Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes nicht entgegenstünde.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.

Ob das Bürgerbegehren auch die weiteren, noch im späteren Verlauf zu prüfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen wird, wie etwa das Erreichen der erforderlichen Anzahl von Unterschriften, ist noch offen.

(c) OVG Niedersachsen, 25.04.2024

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