OVG Niedersachsen stoppt geplanten Gipsabbau in Lüthorst-Portenhagen

Lüneburg, 19. August 2026 (JPD). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluss für den geplanten Gipsabbau Lüthorst-Portenhagen im Außenbereich der Stadt Dassel aufgehoben. Der 7. Senat gab mit Urteil vom 18. August 2026 der Klage zweier Grundstückseigentümer statt. Zwei weitere Klagen gegen das Vorhaben wies das Gericht dagegen ab.

Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie hatte mit dem Planfeststellungsbeschluss einen bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan zugelassen. Danach soll auf rund 10,37 Hektar Gips im Tagebau und auf weiteren etwa 1,8 Hektar im Untertagebau gewonnen werden. Vorgesehen ist ein Abbau durch Bohren und Sprengen.

Erfolgreich war die Klage eines Ehepaars, dem unter anderem zwei Grundstücke im Bereich des geplanten Tagebaus gehören. Diese Flächen müssten für den Abbau in Anspruch genommen werden. Die Eigentümer wollen ihre Grundstücke jedoch nicht freiwillig zur Verfügung stellen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts durfte der Rahmenbetriebsplan unter diesen Umständen nicht zugelassen werden, wenn feststeht, dass das Bergbauunternehmen die für den Abbau erforderliche Berechtigung an den Grundstücken nicht erlangen kann.

Eine Enteignung in Form einer sogenannten Zulegung oder Grundabtretung komme hier nicht in Betracht. Die entsprechenden Vorschriften des Bundesberggesetzes gälten nur für die dort ausdrücklich genannten Bodenschätze. Gips, der im Tagebau gewonnen werde, gehöre nicht dazu.

Zwar könne das Bundesberggesetz auch auf einen solchen Gipsabbau Anwendung finden. Dies diene nach Auffassung des Senats jedoch lediglich der Sicherheit dieser Form des Abbaus. Daraus lasse sich nicht ableiten, dass auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Enteignung der betroffenen Grundstücke geschaffen worden seien.

Klagen von Heimbetreiberin und Bewohnerin abgewiesen

Erfolglos blieben dagegen die Klagen der Betreiberin eines Wohnheims für volljährige Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung sowie einer Bewohnerin des Heims.

Der Senat sah durch den geplanten Abbau keine rechtlich unzulässigen Auswirkungen auf die Kläger. Dies gelte auch für die Befürchtung, dass Lärm und andere Auswirkungen des Betriebs den Gesundheitszustand von Bewohnern verschlechtern und dadurch die wirtschaftliche Grundlage des Heims gefährden könnten.

Das Wohnheim sei keine Pflegeeinrichtung im Sinne der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm. Deshalb seien nicht die besonderen Lärmrichtwerte für solche Einrichtungen maßgeblich. Vielmehr gelte der allgemeine immissionsschutzrechtliche Maßstab, der sich am durchschnittlich empfindlichen Menschen orientiere. Die danach zulässigen Grenzen würden nicht überschritten.

Auch einen weitergehenden Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen könne die Heimbetreiberin nicht verlangen. Bereits bei Errichtung des Heims sei im Flächennutzungsplan vorgesehen gewesen, dass im Bereich des geplanten Vorhabens Rohstoffe abgebaut werden sollten.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gegen das stattgebende Urteil hat das Oberverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in den beiden anderen Verfahren können die dortigen Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 18. August 2026 – 7 KS 40/22, 7 KS 34/22 und 7 KS 35/22

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