09:00 Uhr: BGH – Verhandlungstermin „Verfolgung der ungarischen Straßenmaut vor deutschen Gerichten“

Der unter anderem für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Zulässigkeit der Durchsetzung der ungarischen Straßenmaut vor deutschen Zivilgerichten.

Die Klägerin ist eine ungarische Gesellschaft, deren Geschäftszweck die Eintreibung der ungarischen Autobahnmaut ist. Die Beklagte ist ein im Inland ansässiges Autovermietungsunternehmen. Mit vier Mietfahrzeugen der Beklagten wurde im November 2017 insgesamt fünfmal ein Abschnitt der ungarischen Autobahn befahren, für den auf Grundlage der ungarischen Mautverordnung eine Straßenmaut zu entrichten ist. Schuldner der Maut ist nach § 15 Abs. 2 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes der Halter des Fahrzeugs. Wird die Maut nicht vor der Benutzung des Straßenabschnitts durch Kauf einer virtuellen Vignette (e-Matrica) entrichtet, ist nach Anlage 1 der Mautverordnung eine Grundersatzmaut von 14.875 HUF (ungarische Forint) bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu entrichten bzw. eine erhöhte Zusatzgebühr von 59.500 HUF bei einer Zahlung nach mehr als 60 Tagen, was den Betrag für eine vorab erworbene virtuelle Vignette jeweils um ein Vielfaches übersteigt.

10:00 Uhr: Bundessozialgericht – Mündliche Verhandlungen des 6. Senats

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts entscheidet im Elisabeth-Selbert-Saal über eine Revision in Angelegenheiten der Vertragsärzte sowie eine Revision in Angelegenheiten des Vertragsarztrechts.

10:00 Uhr: BVerwG – Mündliche Verhandlung „Bindet eine Flüchtlingsanerkennung durch Behörden eines EU-Mitgliedstaates die Bundesrepublik Deutschland im Asylverfahren?“

Die Klägerinnen – eine Mutter und ihre 2019 in Deutschland geborene Tochter – sind syrische Staatsangehörige, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Oktober 2019 – unter Ablehnung des weitergehenden Flüchtlingsschutzes – subsidiären Schutz gewährte. Zur Begründung der mit dem Ziel des aufstockenden Flüchtlingsschutzes erhobenen Klagen haben die Klägerinnen ausgeführt, die Mutter sei bereits 2018 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden, könne dorthin aber nicht zurückkehren, weil ihr dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohten. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung tragend ausgeführt, die erstmalige Gewährung von Flüchtlingsschutz durch einen EU-Mitgliedstaat (hier: Griechenland) binde einen anderen Mitgliedstaat (Deutschland) auch dann nicht, wenn eine Unzulässigkeitsentscheidung ausgeschlossen sei. Vielmehr sei der Flüchtlingsschutz durch das Bundesamt erneut in der Sache zu prüfen.

Das Revisionsverfahren bietet dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere Gelegenheit, die Frage zu beantworten, ob die Anerkennung als Flüchtling durch einen EU-Mitgliedstaat dann aufgrund Unionsrechts für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist, wenn die Rückführung des Flüchtlings in den Mitgliedstaat der Erstanerkennung ausgeschlossen ist.

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