09:00 Uhr: Deutscher Bundestag – 75. Sitzung

13:00 Uhr: VGH Bayern – Mündliche Verhandlung „Asylrecht – Dublin-Rückführung nach Italien“

Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, begehrt die Durchführung seines Asylverfahren durch die beklagte Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger reiste im Jahr 2020 aus Syrien u.a. über Italien nach Deutschland ein und stellte dort im August 2020 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag des Klägers ab, weil nach der Dublin-III-Verordnung der Europäischen Union Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Das Verwaltungsgericht gab der Klage in 1. Instanz statt, weil dem Kläger aufgrund der prekären Versorgungssituation in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.

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