Kein Maklerlohn ohne wirksamen Vertrag – Textformpflicht zwingend

München, 29. Oktober 2026 (JPD) – Das Landgericht München I hat die Klage eines Immobilienmaklers auf Zahlung einer Provision von 14.995,90 Euro abgewiesen. Für die Vermittlung einer Wohnung in Bayreuth konnte der Kläger keinen wirksamen Maklervertrag nachweisen (Urteil vom 13. Mai 2026, Az. 3 O 13657/25).

Der Makler hatte behauptet, die Provisionsvereinbarung mit dem Bruder des Verkäufers getroffen zu haben. Das Gericht sah jedoch weder dessen Bevollmächtigung noch einen wirksamen Vertrag als nachgewiesen an. Auch die vorgelegten WhatsApp-Nachrichten erfüllten die Textformanforderungen des § 656a BGB nicht, da sich daraus keine ausreichende Provisionsvereinbarung ergab.

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag lehnte das Gericht ebenfalls ab. Andernfalls würde die gesetzlich vorgeschriebene Textform umgangen, die der Dokumentation des Vertragsinhalts und der Streitvermeidung dient.

Das Oberlandesgericht München wies die Berufung am 22. Oktober 2026 zurück. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

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