Orange bleibt frei: BGH verneint Markenschutz für Baumarktkette

Karlsruhe, 17. September 2026. Eine Baumarktkette kann die Farbe Orange nicht als Marke für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln monopolisieren. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen und damit die Löschung der abstrakten Farbmarke bestätigt.

Die Marke war 2010 angemeldet und später aufgrund eines demoskopischen Gutachtens als sogenannte verkehrsdurchgesetzte Marke eingetragen worden. Konkurrentinnen beantragten jedoch die Löschung. Sie machten geltend, die Farbe verfüge nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft und werde vom Publikum nicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet.

Das Deutsche Patent- und Markenamt gab den Löschungsanträgen statt. Das Bundespatentgericht bestätigte die Entscheidung. Auch vor dem BGH blieb die Markeninhaberin nun ohne Erfolg.

Nach Auffassung des I. Zivilsenats fehlt abstrakten Farbmarken grundsätzlich die erforderliche Unterscheidungskraft. Verbraucher schlössen aus der bloßen Farbe eines Produkts oder einer Dienstleistung regelmäßig nicht auf dessen betriebliche Herkunft. Besondere Umstände, die im Baumarktbereich eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sah der BGH nicht.

Die fehlende originäre Unterscheidungskraft sei auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden. Ein im Eintragungsverfahren vorgelegtes Gutachten aus dem Jahr 2012 hatte für die Gesamtbevölkerung lediglich einen Zuordnungsgrad von 45,6 Prozent ergeben. Das reichte nach Ansicht der Gerichte nicht aus.

Auch für einen späteren Zeitpunkt ließ sich eine Verkehrsdurchsetzung nicht sicher feststellen. Ein Gutachten aus dem Jahr 2020 kam auf einen Zuordnungsgrad von 49,6 Prozent. Ein von den Antragstellerinnen vorgelegtes Gegengutachten aus dem Jahr 2021 ermittelte dagegen lediglich 30 Prozent.

Der BGH bestätigte die Würdigung des Bundespatentgerichts, wonach die verbleibenden Zweifel an einer ausreichenden Verkehrsdurchsetzung nicht durch Dauer und Umfang der Nutzung der Farbe ausgeräumt werden konnten. Ein weiteres gerichtliches Gutachten musste das Bundespatentgericht nicht einholen.

BGH, Urteil vom 17. September 2026 – I ZB 58/25

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