Meta haftet für betrügerische Werbung mit fremden Namen und Bildern

Frankfurt am Main, 16. September 2026. Meta haftet unter anderem auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft, wenn unbekannte Dritte auf Instagram oder Facebook betrügerische Werbung unter Verwendung eines fremden Unternehmenslogos sowie des Namens und Bildnisses eines bekannten Unternehmensgründers verbreiten. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Geklagt hatten ein Unternehmen, das ein Internetportal mit Vergleichsrechnern und Testberichten für Finanzprodukte betreibt, sowie dessen Gründer und Geschäftsführer. Dieser ist durch zahlreiche Videos und einen Podcast öffentlich bekannt und gilt als prägendes Gesicht des Unternehmens.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatten unbekannte Dritte auf Instagram und Facebook Werbung und Beiträge zu Finanzthemen veröffentlicht und dabei die Wort-Bildmarke des Unternehmens sowie Name und Bild des Gründers verwendet. Über Links wurden bestimmte Investments empfohlen. Nach Angaben der Kläger hatten sich bereits mehrere geschädigte Nutzer an sie gewandt.

Allein im August 2024 meldeten die Kläger Meta über ein dafür vorgesehenes Tool fast 260 Verstöße. Gleichwohl kam es zu neuen identischen oder sinngleichen Veröffentlichungen. Die Löschung der beanstandeten Inhalte dauerte nach den Angaben im Verfahren teilweise bis zu 62 Tage.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main gab der Klage statt. Durch die Fake-Werbung werde das Unternehmen unter anderem in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Der Gründer sei durch die Verwendung seines Namens und Bildnisses in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen.

Meta könne sich nach Auffassung des Gerichts nicht darauf berufen, von den jeweiligen Inhalten keine Kenntnis gehabt zu haben. Entscheidend sei, dass das Unternehmen Kontrolle über die Ausspielung von Werbeinhalten ausübe. Das Gericht verwies dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und darauf, dass Meta im Rahmen automatisierter Auktionsverfahren Rangfolge und Zeitpunkt von Werbeanzeigen bestimme und zudem Inhalte in den Feeds algorithmisch steuere.

Meta muss nach dem Urteil nicht nur die weitere Verbreitung entsprechender Fake-Werbung unterlassen. Das Unternehmen soll auch für künftig entstehende Schäden aus identischen oder sinngleichen Anzeigen einstehen und Auskunft über die betreffenden Werbeanzeigen sowie die daraus erzielten Einnahmen erteilen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Meta kann dagegen Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main einlegen.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. September 2026 – 2-06 O 234/25

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