
Frankfurt am Main, 11. September 2026. Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verfügten Maßnahmen gegen zwei ehemalige Geschäftsleiter der Raiffeisenbank Plankstetten bleiben vorläufig vollziehbar. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat zwei dagegen gerichtete Eilanträge abgelehnt.
Die BaFin hatte Ende Juni 2026 vom Aufsichtsrat der Bank die Abberufung der beiden Geschäftsleiter verlangt und ihnen Anfang Juli zudem die Tätigkeit als Geschäftsleiter eines Kreditinstituts untersagt. Zur Begründung verwies die Aufsichtsbehörde unter anderem auf Feststellungen einer 2025 abgeschlossenen Sonderprüfung sowie auf Zweifel an der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Antragsteller.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hält die Maßnahmen im Eilverfahren für rechtmäßig. Zwar lasse sich eine Fortsetzung derjenigen Verstöße, die bereits Gegenstand von Verwarnungen aus dem Jahr 2024 gewesen waren, nicht feststellen. Auch könne bloße, selbst zugespitzte Kritik an der Aufsicht grundsätzlich nicht die Unzuverlässigkeit eines Geschäftsleiters begründen.
Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigten jedoch die Gesamtumstände die Annahme mangelnder Zuverlässigkeit. Die Antragsteller hätten sich mit zutreffenden Feststellungen der Sonderprüfung nicht angemessen und sachlich auseinandergesetzt und nicht ausreichend Verantwortung für die Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation übernommen. Unter Einbeziehung ihres weiteren Verhaltens und ihrer Äußerungen gegenüber Behörden sowie Aktionärinnen und Aktionären bestünden Zweifel, dass sie sich künftig als Geschäftsleiter aufsichtsrechtlich ordnungsgemäß verhalten würden.
Die Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Wegen der festgestellten Unzuverlässigkeit habe die BaFin nicht zunächst mildere Mittel einsetzen müssen.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Die vorausgegangenen Verwarnungen waren bereits Gegenstand zweier Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 28. August 2026. Diese Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
Aktenzeichen: 7 L 3353/26.F und 7 L 3354/26.F




