
Frankfurt am Main, 31. August 2026 (JPD). Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat Klagen zweier ehemaliger Geschäftsleiter der Raiffeisenbank Plankstetten gegen Verwarnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts haben die Kläger eine von der BaFin angeordnete Sonderprüfung der Bank rechtswidrig behindert.
Die BaFin hatte die beiden Geschäftsleiter Ende 2024 auf Grundlage von § 36 Abs. 2 Kreditwesengesetz (KWG) verwarnt. Anlass war ihr Verhalten während einer anlasslosen Sonderprüfung, die von der Deutschen Bundesbank durchgeführt wurde.
Nach Angaben des Gerichts hatten die Geschäftsleiter die Teilnahme an Gesprächen mit den Prüfern der Bundesbank wiederholt abgelehnt. Zudem sollen sie für die Prüfung relevante Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Fristen herausgegeben haben.
Gegen die Verwarnungen machten die Kläger geltend, eine Sonderprüfung verpflichte Geschäftsleiter lediglich dazu, Maßnahmen der Prüfungsbehörde zu dulden. Eine darüber hinausgehende aktive Mitwirkungspflicht bestehe nicht. Bei den Aufforderungen der Bundesbank habe es sich zudem lediglich um unverbindliche Bitten gehandelt.
Dieser Argumentation folgte die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht. Geschäftsleiter seien im Rahmen einer Sonderprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG verpflichtet, Aufforderungen der Bundesbank nachzukommen. Dazu gehöre sowohl die Teilnahme an Gesprächen während der Prüfung als auch die Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
Das Verwaltungsgericht schloss sich damit der Rechtsauffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an. Dieser hatte bereits mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 einen Eilantrag der Bank gegen die Sonderprüfung rechtskräftig abgelehnt.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts haben die beiden früheren Geschäftsleiter durch ihr Verhalten die Durchführung der Sonderprüfung rechtswidrig behindert. Die von der BaFin ausgesprochenen Verwarnungen seien daher rechtmäßig.
Gegen die Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.
Unabhängig von den nun entschiedenen Verfahren sind beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main weitere Eilanträge anhängig. Diese richten sich unter anderem gegen Tätigkeitsuntersagungen gegenüber Geschäftsleitern der Bank sowie gegen ein Abberufungsverlangen. Diese Maßnahmen waren nicht Gegenstand der Entscheidungen vom 28. August.
Die Verfahren werden unter den Aktenzeichen 7 K 2946/25.F und 7 K 2948/25.F geführt.




