BAG begrenzt Verdienstausfallschaden nach Diskriminierung im Bewerbungsverfahren

Erfurt, 10. September 2026 (JPD) Ein wegen Diskriminierung im Stellenbesetzungsverfahren übergangener Bewerber kann grundsätzlich Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt verlangen. Der Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG ist dabei nicht von vornherein zeitlich oder der Höhe nach begrenzt. Der Zurechnungszusammenhang zwischen Diskriminierung und Verdienstausfall kann jedoch entfallen, wenn der Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden hat und sich diese verfestigt hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Der Kläger war bei einer Bewerbung auf eine Trainee-Stelle im Jahr 2009 wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden. In einem früheren Verfahren hatte das Hessische Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, sämtliche künftigen materiellen Schäden aufgrund der unterlassenen Einstellung zu ersetzen.

Kläger verlangte rund 236.000 Euro

Mit der nun entschiedenen Klage verlangte der Mann für die Jahre 2020 bis 2023 rund 236.000 Euro Schadensersatz wegen entgangenen Arbeitsentgelts. Er machte geltend, ihm stehe die Differenz zwischen dem Einkommen zu, das er bei einer Einstellung im Jahr 2009 erzielt hätte, und seinem tatsächlich erzielten Einkommen zu. Der Anspruch wirke seiner Auffassung nach grundsätzlich bis zu seiner Verrentung fort.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Auch die Revision vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts blieb ohne Erfolg.

Neue Beschäftigung kann Zurechnungszusammenhang beenden

Nach Auffassung des BAG richtet sich die Frage, ob und in welchem Umfang ein materieller Schaden auf einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zurückzuführen ist, nach den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB. Maßgeblich sei insbesondere der Schutzzweck der verletzten Norm.

§ 15 Abs. 1 AGG solle einen tatsächlichen und wirksamen Schadensausgleich gewährleisten, zugleich aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer diskriminierenden Nichteinstellung und späteren Verdienstausfällen könne deshalb entfallen, wenn der Bewerber eine neue, angemessene Beschäftigung aufgenommen habe und sich dieses Arbeitsverhältnis verfestigt habe.

Im konkreten Fall hatte der Kläger bereits vor 2020 eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit bei der Zentralen Ausländerbehörde eines öffentlichen Arbeitgebers aufgenommen und dieses Arbeitsverhältnis mehrere Jahre ausgeübt. Seine weitere berufliche Entwicklung sei deshalb nicht mehr der früheren Diskriminierung, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.

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