
Münster, 28. August 2026 (JPD). Das Land Nordrhein-Westfalen durfte die Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst wegen Zweifeln an dessen charakterlicher Eignung ablehnen. Diese Zweifel durften sich nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) aus einer zwischenzeitlich überdeckten Tätowierung mit Patronen und der Aufschrift „trust no one“ ergeben.
Der Antragsteller hatte sich für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst zum 1. September 2026 beworben. Auf der Innenseite seines linken Oberarms trug er ein Tattoo mit zwei Patronen, die mit den Worten „trust“ und „no one“ versehen waren.
Das Land lehnte die Einstellung ab. Die Tätowierung begründe erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte es daraufhin abgelehnt, Nordrhein-Westfalen im Eilverfahren zur Zulassung des Bewerbers zum Vorbereitungsdienst und zu seiner Ernennung zum Kommissaranwärter zu verpflichten. Seine Beschwerde blieb nun auch vor dem OVG NRW erfolglos.
Kombination aus Patronen und „trust no one“ maßgeblich
Der 6. Senat sah keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums, der dem Land bei der Einschätzung der charakterlichen Eignung eines Polizeibewerbers zusteht.
Zweifel an der charakterlichen Eignung könnten grundsätzlich auch aus Tätowierungen hergeleitet werden. Mit einer Tätowierung gebe deren Träger eine nach außen gerichtete Mitteilung über sich selbst ab. Wegen ihrer Dauerhaftigkeit komme ihr dabei ein besonderer Stellenwert zu.
Das Land habe insbesondere die Verbindung zwischen der Aussage „vertraue niemandem“ und der Darstellung von Patronen berücksichtigen dürfen. Diese Kombination könne auf eine mangelnde Bereitschaft zu gewaltfreier Konfliktbewältigung und zu einem vertrauensvollen zwischenmenschlichen Umgang hindeuten.
Erklärung des Bewerbers überzeugt Gericht nicht
Der Antragsteller hatte geltend gemacht, er habe dem Tätowierer „nahezu freie Hand“ gelassen und sich lediglich aus ästhetischen Gründen für das Motiv entschieden.
Das OVG hielt diese Erklärung für unglaubhaft. Der Bewerber habe selbst auf weitere Tätowierungen hingewiesen, denen er eine persönliche Bedeutung beimesse. Dass er sich über Bedeutung und Wirkung gerade dieses Motivs keine Gedanken gemacht haben wolle, sei angesichts der eindeutigen textlichen Botschaft fernliegend.
Auch der Einwand, die dargestellten Patronen seien mangels einer abgebildeten Waffe unbrauchbar, überzeugte das Gericht nicht. Die Patronen seien als unbenutzt dargestellt und erschienen deshalb vielmehr als jederzeit einsetzbar.
Vertrauen innerhalb der Polizei besonders wichtig
Das OVG wies zudem das Argument zurück, ein gewisses Misstrauen gegenüber anderen Menschen könne für Polizeibeamte im Rahmen der Eigensicherung sogar erforderlich sein.
Das Land habe zu Recht darauf verwiesen, dass innerhalb der Polizei Teamarbeit erforderlich sei und gegenseitiges Vertrauen dabei von erheblicher Bedeutung sein könne. Ein durch das Tattoo zum Ausdruck gebrachtes grundsätzliches Misstrauen gegenüber anderen Menschen dürfe deshalb Eignungszweifel begründen.
Auch die spätere Überdeckung des Tattoos musste nach Auffassung des Senats nicht zu einer anderen Bewertung führen. Zwar spreche es für den Bewerber, dass er das Motiv habe unkenntlich machen lassen. Das Land dürfe aber dem Umstand, dass er sich ursprünglich für eine Tätowierung mit dieser Symbolik und Botschaft entschieden habe, derzeit größere Bedeutung beimessen als der erst nach der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung vorgenommenen Überdeckung.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. August 2026 – 6 B 976/26
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln – 19 L 1635/25



