
Frankenthal, 20. August 2026 (JPD). Ein Autofahrer kann trotz eigener Vorfahrt den weit überwiegenden Teil seines Unfallschadens selbst tragen müssen, wenn er die zulässige Geschwindigkeit massiv überschreitet. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat die Haftung eines Unfallgegners, der die Vorfahrt missachtet hatte, auf lediglich 20 Prozent begrenzt.
Der vorfahrtberechtigte Fahrer war auf der L527 in Richtung Oggersheim unterwegs. Im Bereich der Einmündung einer untergeordneten Straße kollidierte sein Fahrzeug mit einem Pkw, der auf die Landesstraße einbiegen wollte.
Der Halter des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs verlangte daraufhin rund 19.500 Euro Schadensersatz.
Der Unfallgegner behauptete, sein Fahrzeug habe an der Haltelinie gestanden. Das herannahende Fahrzeug habe plötzlich und ohne erkennbaren Grund Schlenker gemacht und sei anschließend mit seinem Wagen zusammengestoßen.
Blackbox weist bis zu 131 km/h nach
Das Landgericht ließ den Unfallhergang durch einen Sachverständigen untersuchen. Dabei wurden insbesondere die in der Blackbox des Fahrzeugs gespeicherten Daten ausgewertet.
Die vom Unfallgegner behaupteten Schlenker ließen sich anhand der aufgezeichneten Lenkradbewegungen technisch ausschließen. Gleichzeitig ergab die Datenauswertung jedoch, dass der Vorfahrtberechtigte unmittelbar vor dem Unfall mit bis zu 131 km/h gefahren war. Zulässig waren an der Unfallstelle lediglich 70 km/h.
Damit überschritt der Fahrer die erlaubte Geschwindigkeit um bis zu 61 km/h und war nahezu doppelt so schnell unterwegs wie gestattet.
Wartepflichtiger musste mit derart hohem Tempo nicht rechnen
Nach Auffassung der 4. Zivilkammer hätte der Fahrer des einbiegenden Fahrzeugs den herannahenden Pkw zwar erkennen und seinen Abbiegevorgang zurückstellen müssen. Seine Vorfahrtverletzung trat bei der Haftungsabwägung jedoch deutlich hinter dem erheblichen Geschwindigkeitsverstoß des anderen Fahrers zurück.
Ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer müsse nicht damit rechnen, dass sich ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug mit einer derart grob verkehrswidrigen Geschwindigkeit nähere.
Der Halter des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs muss deshalb 80 Prozent seines Schadens selbst tragen. Der Unfallgegner haftet lediglich zu 20 Prozent.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 14. August 2026 – 4 O 221/23






