Waschstraße beschädigt Porsche: Betreiber haftet nicht automatisch

Frankenthal, 29. Juli 2026 (JPD). Wird ein Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, muss der Kunde grundsätzlich beweisen, dass ein technischer Defekt der Anlage oder ein Fehler der Mitarbeiter den Schaden verursacht hat. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden und die Klage eines Porsche-Eigentümers auf rund 10.000 Euro Schadensersatz abgewiesen.

Das Fahrzeug war während des Waschvorgangs in einer Anlage im Landkreis Bad Dürkheim aus der Führung gesprungen und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen. Der Kläger machte hierfür entweder einen technischen Defekt der Waschstraße oder eine fehlerhafte Einweisung durch die Beschäftigten des Waschparks verantwortlich. Der Betreiber bestritt beide Ursachen.

Das Landgericht hörte zur Aufklärung des Unfallhergangs einen Sachverständigen an und vernahm mehrere Zeugen. Danach ließ sich weder ein technischer Mangel der Anlage noch ein Fehler der Mitarbeiter feststellen. Nach Einschätzung des Sachverständigen war das Fahrzeug offenbar infolge einer Lenkbewegung während des Waschvorgangs aus der Spur geraten.

Die Kammer stellte dabei auf den Unterschied zwischen einer Waschstraße und einer Portalwaschanlage ab. In einer Waschstraße bleibt der Fahrer im Auto sitzen und kann durch Bremsen oder Lenkbewegungen auf den Ablauf einwirken. Deshalb könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers stamme.

Anders sei dies bei einer Portalwaschanlage. Dort werde das abgestellte Fahrzeug ohne weiteres Zutun des Kunden vollständig automatisch gereinigt. In solchen Fällen müsse der Betreiber nach der Rechtsprechung darlegen und beweisen, dass die Anlage ordnungsgemäß funktioniert habe.

Im vorliegenden Fall konnte der Kläger dem Waschstraßenbetreiber keine Pflichtverletzung nachweisen. Die Klage blieb daher ohne Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 7. April 2026 – 7 O 160/25

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