OLG Stuttgart verurteilt Ukrainer wegen Agententätigkeit für russische Stelle

Stuttgart, 18. August 2026 (JPD). Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einen 30 Jahre alten ukrainischen Staatsangehörigen wegen Agententätigkeit zu Sabotagezwecken zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Zwei weitere ukrainische Angeklagte im Alter von 22 und 25 Jahren wurden freigesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Bundesanwaltschaft hatte allen drei Angeklagten unter anderem eine Verabredung zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Agententätigkeit zu Sabotagezwecken vorgeworfen. Den beiden jüngeren Angeklagten war zusätzlich geheimdienstliche Agententätigkeit zur Last gelegt worden.

Nach 22 Verhandlungstagen sah der 6. Strafsenat diese Vorwürfe jedoch nur teilweise als erwiesen an. Zwar war das Gericht davon überzeugt, dass die Angeklagten im März 2025 an dem von einer staatlichen russischen Stelle veranlassten Versand zweier Pakete aus Deutschland in die Ukraine beteiligt waren. Die Sendungen enthielten jeweils einen GPS-Tracker und Autoersatzteile.

Der Paketversand sollte nach den Feststellungen des Gerichts zumindest auch dazu dienen, Transportwege und mögliche Angriffspunkte für Sabotagehandlungen sowie die dazugehörige Infrastruktur in Deutschland auszukundschaften.

Kein konkreter Plan für Pakete mit Brandsätzen nachgewiesen

Nicht feststellen konnte der Senat dagegen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein zumindest in groben Zügen konkreter Plan bestanden hatte, später Pakete mit Brandsätzen aus Deutschland in die Ukraine zu versenden.

Ebenso wenig sei bewiesen worden, dass die drei Angeklagten in einen solchen Plan eingebunden oder eingeweiht gewesen seien oder sich zur Durchführung entsprechender Sabotageakte bereitgehalten hätten.

Auch die ausgewertete Chatkommunikation, Zeugenaussagen, Durchsuchungsergebnisse und Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz hätten hierfür keinen ausreichenden Nachweis erbracht.

Zwei Angeklagte freigesprochen

Bei den 22 und 25 Jahre alten Angeklagten konnte nach Auffassung des Senats zudem nicht nachgewiesen werden, dass sie erkannt und billigend in Kauf genommen hatten, mit dem Paketversand mögliche Sabotageobjekte für eine russische staatliche Stelle auszukundschaften.

Auch der erforderliche Vorsatz für eine geheimdienstliche Agententätigkeit sei nicht feststellbar gewesen. Beide Männer wurden deshalb freigesprochen und ihre Haftbefehle aufgehoben.

Eine Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen sprach ihnen das Gericht allerdings nicht zu. Nach Auffassung des Senats hatten sie die Maßnahmen durch ihre Mitwirkung an dem auch aus ihrer eigenen Sicht dubios wirkenden Paketversand grob fahrlässig verursacht.

30-Jähriger organisierte Versand der GPS-Tracker

Anders bewertete das Gericht die Rolle des 30-jährigen Angeklagten. Er habe weitergehende Kenntnisse über den Vorgang gehabt und sich besonders engagiert. Nach den Feststellungen organisierte er im Auftrag eines Bekannten aus dem russisch besetzten Mariupol den Versand der GPS-Tracker, mit denen während des Transports Standortdaten aus Deutschland in die Ukraine übermittelt wurden.

Dazu band er die beiden Mitangeklagten ein. Er übergab die Tracker zunächst dem 22-Jährigen in Konstanz, der sie nach Köln weiterleitete. Von dort verschickte der 25-Jährige die Geräte über einen ukrainischen Versanddienstleister in die Ukraine.

Der Senat wertete dieses Verhalten als vorsätzliche Agententätigkeit zu Sabotagezwecken nach § 87 StGB.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zugunsten des 30-Jährigen unter anderem dessen bisherige Straffreiheit, seine teilweise geständige Einlassung zum äußeren Tatgeschehen und die Belastungen durch die Untersuchungshaft. Gegen ihn sprach insbesondere das Gewicht seines Tatbeitrags.

Eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung erfolgte nicht. Da die verhängten 15 Monate durch Auslieferungs- und Untersuchungshaft bereits vollständig verbüßt sind, wurde auch sein Haftbefehl aufgehoben.

Gegen das Urteil können der Verurteilte und der Generalbundesanwalt Revision zum Bundesgerichtshof einlegen. Gegen die Versagung einer Entschädigung für die beiden Freigesprochenen ist die sofortige Beschwerde möglich.

Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 6 St 3 BJs 158/25

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