OLG Stuttgart verurteilt DHKP-C-Mitglied zu Bewährungsstrafe

Stuttgart, 30. Juli 2026 (JPD). Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einen 43-jährigen türkischen Staatsangehörigen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe setzte der 4. Strafsenat zur Bewährung aus.

Nach den Feststellungen des Senats war der Angeklagte vom 6. Oktober 2016 bis zum 25. April 2017 in die sogenannte Rückfront der verbotenen türkischen Organisation DHKP-C eingebunden. Er war nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei und Griechenland ohne gültigen Aufenthaltstitel nach Deutschland eingereist und übernahm unter anderem Aufgaben bei der Beschaffung gefälschter Ausweispapiere sowie weiterer Hilfsmittel für die Organisation. Zudem führte er Schulungen und organisatorische Arbeiten insbesondere im Raum Ulm sowie in den Regionen Mitte/Süd und Westfalen durch.

Der Senat stellte fest, dass die 1994 gegründete DHKP-C seit 1998 in Deutschland verboten und seit 2002 von der Europäischen Union als terroristische Vereinigung eingestuft ist. Ziel der Organisation sei nach ihrem Parteiprogramm der gewaltsame Umsturz der politischen Ordnung in der Türkei und die Errichtung eines marxistisch-leninistischen Regimes. Die Organisation verübe seit ihrer Gründung Anschläge, die sich überwiegend gegen staatliche Einrichtungen und deren Angehörige richteten, bei denen jedoch auch Unbeteiligte und Zivilisten zu Schaden gekommen seien.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zulasten des Angeklagten insbesondere dessen Tätigkeit auf für die Organisation bedeutsamen Aufgabenfeldern, insbesondere bei der Beschaffung falscher Ausweispapiere. Strafmildernd wirkten sich das Geständnis, die zwischenzeitliche Distanzierung des Angeklagten von der DHKP-C sowie die lange Verfahrensdauer aus.

Das Verfahren konnte nach sechs Verhandlungstagen, die am 11. Juni 2026 begonnen hatten, durch eine Verständigung abgeschlossen werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl dem Angeklagten als auch dem Generalbundesanwalt steht die Revision zum Bundesgerichtshof offen.

Aktenzeichen: 4 St 2 BJs 544/19 (OLG Stuttgart)

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