OLG Stuttgart verurteilt PKK-Mitglied zu Bewährungsstrafe

Stuttgart, 31. August 2026 (JPD). Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einen 48 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach Rechtsmittelverzicht der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers ist das Urteil rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des 5. Strafsenats gehörte der Angeklagte zwischen 2011 und 2021 zu den Führungspersonen eines Vereins in Heilbronn, der vollständig und unmittelbar in die Organisationsstrukturen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) eingebunden gewesen sei. Im angeklagten Tatzeitraum von Mitte 2015 bis Mitte 2021 habe er die Organisation durch zahlreiche Aktivitäten gefördert.

Der Angeklagte war nach den Feststellungen des Senats als Vereinsverantwortlicher dem jeweiligen Gebietsverantwortlichen der PKK weisungsunterworfen. Er organisierte seit 2015 Kundgebungen und Veranstaltungen, bei denen für die PKK und deren bewaffneten Kampf geworben wurde, und koordinierte die Anreise von Aktivisten aus der Region Heilbronn zu größeren Veranstaltungen mit PKK-Bezug.

Zudem stand der Mann regelmäßig mit den für Heilbronn zuständigen PKK-Kadern in Kontakt und tauschte sich mit ihnen über organisationsbezogene Angelegenheiten aus. Zeitweise war er nach den Feststellungen des Gerichts auch dafür zuständig, Mitgliedsbeiträge einzuziehen, Spenden zu sammeln, Vereinsrechnungen zu begleichen und neue Mitglieder anzuwerben.

In den Jahren 2015 bis 2021 wirkte der Angeklagte außerdem an den jährlichen Spendenkampagnen der PKK mit. Dabei wurden nach Angaben des Gerichts in der kurdischstämmigen Bevölkerung in Heilbronn und Umgebung Gelder für den bewaffneten Kampf der Organisation gesammelt. Der Angeklagte leitete die Einnahmen anschließend in bar an die zuständigen PKK-Kader weiter.

Die PKK verfügte nach den Feststellungen des Senats neben ihrem politischen Arm über militärisch strukturierte Guerillaeinheiten, die insbesondere im Südosten der Türkei Anschläge auf türkische Polizisten und Soldaten verübten. Dabei kamen auch Zivilisten ums Leben. In Deutschland ist die Organisation seit 1993 verboten; die Europäische Union führt sie als terroristische Vereinigung.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte der Senat zugunsten des Angeklagten insbesondere dessen umfassendes Geständnis. Dieses habe zu einer erheblichen Verkürzung des Verfahrens beigetragen. Ebenfalls strafmildernd wirkte sich die lange Dauer des Verfahrens aus.

Zu Lasten des Angeklagten wertete das Gericht hingegen, dass er sich über einen langen Zeitraum mit erheblichem Engagement und aus tiefer Überzeugung für die PKK eingesetzt habe. Innerhalb des Heilbronner Vereins sei er über mehrere Jahre ein zentraler Ansprechpartner für die PKK-Kader gewesen.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Dafür sprach nach Angaben des OLG unter anderem, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft und sozial fest eingebunden ist. Zudem lag die Tat inzwischen mehr als fünf Jahre zurück.

Der Prozess hatte am 23. April 2026 begonnen und erstreckte sich über 13 Verhandlungstage. Der Senat hörte sieben Zeugen und eine Sachverständige. Darüber hinaus wurden Urkunden im Umfang von knapp 5.000 Seiten in die Hauptverhandlung eingeführt.

Die Verurteilung erfolgte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB.

Aktenzeichen: 5 St 38 OJs 10/19 – OLG Stuttgart; 38 OJs 10/19 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

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