Dackel frisst Mäuseköder: Restaurant muss scharfe Kritik hinnehmen

Frankfurt am Main, 4. August 2026 (JPD). Eine Restaurantbesucherin darf einen Vorfall, bei dem ihr Dackel im Gastraum Mäuseköder gefressen hatte, in sozialen Netzwerken scharf kritisieren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte eine Entscheidung des Landgerichts und wies die Beschwerde des Restaurantbetreibers zurück.

Der Antragsteller betreibt ein Restaurant im Rhein-Main-Gebiet. Die Antragsgegnerin war dort Stammgast. Bei einem Besuch im Frühjahr 2026 befand sich ihr Dackel unter einer Sitzbank im Gastraum. Dort fraß das Tier Ködermaterial aus einer zur Schädlingsbekämpfung aufgestellten Mäuseköderstation.

Wie das Gift für den Hund zugänglich werden konnte, blieb ungeklärt. Der Dackel musste anschließend in einer Tierklinik behandelt werden. Die Hundehalterin berichtete noch am selben Tag auf ihrem eigenen Instagram-Account, auf einem von ihr für den Dackel geführten Account sowie auf einer Bewertungsplattform über den Vorfall.

Der Restaurantbetreiber verlangte im Eilverfahren die Unterlassung zahlreicher Aussagen. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Antrag weitgehend zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem Pressesenat des Oberlandesgerichts ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Senats durfte die Hundehalterin das Geschehen als „schockierend“ und als „massives Sicherheits- und Hygieneversagen“ bezeichnen. Der durchschnittliche Leser verstehe die Äußerungen als Bewertung eines konkreten Vorfalls und nicht als Behauptung dauerhafter oder struktureller Mängel in dem Restaurant.

Das Wort „massiv“ beziehe sich erkennbar auf die Schwere des Einzelfalls. Der Antragsgegnerin sei es auch nicht zuzumuten gewesen, zunächst die genaue Ursache dafür zu ermitteln, weshalb der Hund an den Köder gelangen konnte. Bereits der Umstand, dass dies im Gastraum möglich gewesen sei, habe eine entsprechend scharfe Bewertung gerechtfertigt.

Auch die Bezeichnung des Köders als starkes „Rattengift“ sei zulässig gewesen. Vor dem Hintergrund der notwendigen tierärztlichen Behandlung handele es sich um eine wertende Äußerung. Selbst bei einer Einordnung als Tatsachenbehauptung wäre sie nach Ansicht des Gerichts nicht rechtswidrig.

Der Restaurantbetreiber habe nicht dargelegt, dass zwischen den Begriffen „Rattengift“ und „Mäusegift“ ein so grundlegender Unterschied bestehe, dass die Bezeichnung als persönlichkeitsrechtlich relevante Falschbehauptung anzusehen sei. Der Unterschied liege im Wesentlichen in der Zielrichtung und Dosierung des jeweiligen Köders.

Zulässig waren nach dem Beschluss auch Aussagen über „hochpotente“ und „akut gefährliche“ Gifte. Gleiches gilt für die Äußerung, der Dackel hätte den Abend nicht überlebt, wenn seine Halterin den Vorfall nicht sofort bemerkt hätte. Leser verstünden dies als zugespitzte persönliche Befürchtung und nicht als Wiedergabe einer gesicherten tierärztlichen Einschätzung.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. Juni 2026 – 16 W 22/26

Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Mai 2026 – 2-03 O 239/26

Markiert:
Cookie Consent mit Real Cookie Banner