
Aachen, 30. Juli 2026 (JPD). Das „Zugvögel-Festival“ im nordrhein-westfälischen Hellenthal muss bei erheblicher Waldbrand- oder Graslandfeuergefahr abgesagt werden. Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte einen Eilantrag des Veranstalters gegen eine entsprechende Auflage der Gemeinde Hellenthal ab.
Das Festival soll an den Wochenenden vom 30. Juli bis zum 2. August sowie vom 6. bis zum 9. August 2026 stattfinden. Nach der behördlichen Auflage muss der Veranstalter das Festival für den jeweiligen Veranstaltungstag und den Vortag absagen, wenn die Messstation Kall-Sistig des Deutschen Wetterdienstes den Waldbrandgefahrenindex der Stufe 5 oder den Graslandfeuerindex der Stufe 4 ausweist.
Nach Auffassung des Gerichts besteht bei Erreichen dieser Werte eine konkrete und besonders schwerwiegende Brandgefahr. Der Veranstaltungsort am „Weißen Stein“ liege auf der höchsten Erhebung Nordrhein-Westfalens und sei einer erhöhten Windhäufigkeit ausgesetzt. Dadurch steige insbesondere die Gefahr von Funkenflug.
Das Festivalgelände grenze zudem auf zwei Seiten unmittelbar an einen Fichtenwald, der sich jenseits der Grenze in den Ardennen fortsetze. Bei einem Brand drohe daher ein verheerendes grenzüberschreitendes Feuer.
Flächen- und Waldbrände könnten sich bei den festgelegten Gefahrenwerten mit hoher Geschwindigkeit und Eigendynamik ausbreiten. Ein wirksamer abwehrender Brandschutz sei dann von Beginn an nahezu unmöglich. Zur Gefahrenabwehr komme deshalb nur eine Absage der Veranstaltung in Betracht.
Die vom Veranstalter vorgelegten Brandschutzkonzepte reichen nach Ansicht der Kammer nicht aus. Bei rund 1.500 Teilnehmern könne er nicht gewährleisten, dass Rauch- und Grillverbote sowie das Betretungsverbot für den angrenzenden Wald durchgehend eingehalten würden.
Für den 30. Juli lag der Graslandfeuerindex bei der maßgeblichen Stufe 4. Ab dem 1. August sollten sowohl der Graslandfeuerindex als auch der Waldbrandgefahrenindex unter den festgelegten Grenzwerten liegen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Veranstalter kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.
Aktenzeichen: 6 L 574/26



