Kein generelles Plakatierverbot auf privaten Flächen in Aachen

Aachen, 29. Juli 2026 (JPD). Die Stadt Aachen darf das Anbringen von Plakaten auf privaten Grundstücken nicht generell auf Grundlage ihrer Straßenverordnung verbieten. Das Verwaltungsgericht Aachen gab den Klagen eines Plakatwerbeunternehmers insoweit statt. Für öffentliche Flächen bleibt das städtische Plakatierverbot dagegen zulässig.

Der Kläger war im Jahr 2025 damit beauftragt worden, im Aachener Stadtgebiet für den Aachener Weihnachtscircus zu werben. Die Stadt verweigerte ihm eine beantragte Ausnahmegenehmigung unter Hinweis auf das in der Aachener Straßenverordnung geregelte Plakatierverbot.

Zudem verpflichtete sie den Kläger, bereits angebrachte Plakate unverzüglich zu entfernen. Für die Zukunft forderte sie ihn auf, jegliches ordnungswidrige Plakatieren zu unterlassen. Nachdem der Kläger die Plakate entfernt hatte, erhob er Klage.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts erklärte die Aufforderung zum Unterlassen künftiger Plakatierungen für rechtswidrig, soweit sie private Grundflächen betraf. Das Plakatierverbot in Paragraf 5 Absatz 1 der Aachener Straßenverordnung erfasse solche Flächen nicht.

Die Stadt könne sich hierfür nicht auf den allgemeinen Geltungsbereich der Verordnung berufen, der auch private Grundflächen einbeziehe. Für das Plakatierverbot habe sie in Paragraf 5 einen eigenständigen und engeren Anwendungsbereich geschaffen, erklärte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsbegründung.

Auch die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung war nach Auffassung der Kammer rechtswidrig. Die Stadt sei dabei von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, dass das Plakatierverbot auch private Flächen erfasse. Die Entscheidung sei deshalb insgesamt ermessensfehlerhaft gewesen.

Erfolglos blieb der Kläger dagegen hinsichtlich öffentlicher Grundflächen. Das unkontrollierte Anbringen von Werbematerial könne zu einer Verunstaltung des Stadtbildes und zu Verunreinigungen im öffentlichen Raum führen. Darin liege eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die ein entsprechendes Verbot rechtfertige.

Den Streit über die bereits entfernten Plakate erklärten die Beteiligten nach einem gerichtlichen Hinweis übereinstimmend für erledigt.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die jeweils unterlegene Seite kann nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragen.

Verwaltungsgericht Aachen, Urteile vom 29. Juli 2026 – 6 K 109/26 und 6 K 110/26

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