Verwaltungsgericht Köln stoppt Mindestpreis für Mietwagenfahrten

Köln, 24. Juli 2026 (JPD). Das Verwaltungsgericht Köln hat die von der Stadt festgesetzten Mindestpreise für Mietwagenfahrten vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Allgemeinverfügung ist nach Auffassung des Gerichts voraussichtlich rechtswidrig. Insbesondere hätte der Oberbürgermeister die Entscheidung nicht ohne hinreichende Beteiligung des Stadtrats treffen dürfen.

Die Stadt Köln hatte Mietwagenunternehmen verpflichtet, seit dem 1. Juni 2026 ein Mindestbeförderungsentgelt zu verlangen. Der von den Fahrgästen zu zahlende Preis durfte den Kölner Taxitarif für dieselbe Strecke um höchstens 20 Prozent unterschreiten.

Auch Rabatte, die etwa von Plattformen für die appbasierte Vermittlung von Fahrten gewährt werden, durften nicht dazu führen, dass der Endpreis unter diese Grenze fiel.

Gegen die Allgemeinverfügung wandten sich zwei Mietwagenunternehmen und eine Vermittlungsplattform mit Widersprüchen und Eilanträgen. Sie machten unter anderem Verstöße gegen das Unionsrecht, das Personenbeförderungsgesetz und kommunalrechtliche Zuständigkeitsvorschriften geltend.

Stadtrat nicht ausreichend beteiligt

Das Verwaltungsgericht gab den Eilanträgen eines Mietwagenunternehmens und der Vermittlungsplattform statt. Der Antrag des zweiten Mietwagenunternehmens war dagegen wegen Verfristung unzulässig.

Nach Ansicht des Gerichts hätte der Oberbürgermeister das Mindestbeförderungsentgelt nicht allein festlegen dürfen. Der Stadtrat müsse darüber entscheiden, ob ein solches Entgelt eingeführt werde und wie es insbesondere hinsichtlich Höhe und Reichweite ausgestaltet sei. Die damit verbundene Ermessensentscheidung sei dem Rat vorbehalten.

Die Allgemeinverfügung sei außerdem räumlich zu weit gefasst. Die Stadt habe den Mindestpreis auf den für den Taxiverkehr geltenden Pflichtfahrbereich erstreckt, der über das Kölner Stadtgebiet hinausreiche. Das Gesetz erlaube eine Regelung jedoch höchstens für das Gebiet der Stadt Köln.

Mietwagen- und Taxiverkehr rechtlich verschieden

Eine Übertragung des für Taxis geltenden Pflichtfahrbereichs auf Mietwagen sei auch aus systematischen Gründen unzulässig. Mietwagen- und Taxiverkehr unterschieden sich grundlegend voneinander, erklärte das Gericht.

Gegen den Eilbeschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Köln, 18 L 1226/26

Cookie Consent mit Real Cookie Banner