
Karlsruhe, 17. Juli 2026 (JPD). Eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf einem Balkon grundsätzlich gestatten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Berlin II bestätigt.
Die klagenden Wohnungseigentümer hatten auf einer Eigentümerversammlung erfolglos beantragt, ein Klima-Splitgerät auf ihrem Balkon installieren zu dürfen. Das Landgericht ersetzte den abgelehnten Beschluss und machte Vorgaben zur Art und zum Betrieb des Geräts.
Mögliche Lärmstörungen reichen nicht aus
Der mit einer Fassadendurchbohrung verbundene Einbau ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Ein Anspruch auf Gestattung kann sich aus § 20 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz ergeben, wenn andere Eigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Voraussichtlich entstehende Betriebsgeräusche stehen dem Anspruch regelmäßig nicht entgegen. Etwas anderes gilt nur, wenn bereits vor dem Einbau feststeht, dass die Immissionen andere Wohnungseigentümer erheblich beeinträchtigen werden.
Im konkreten Fall war das für den deutschen Markt zugelassene Gerät grundsätzlich geeignet, die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm einzuhalten. Zudem lag das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter vom vorgesehenen Standort des Außengeräts entfernt.
Kommt es später dennoch zu unzumutbaren Lärmstörungen, können betroffene Eigentümer Abwehransprüche geltend machen. In Betracht kommen insbesondere zeitliche Nutzungsbeschränkungen; eine vollständige Stilllegung könne regelmäßig nicht verlangt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2026 – V ZR 162/25






