
Berlin, 8. Juli 2026 (JPD). Das Landgericht Berlin I hat einen 32-jährigen promovierten Mediziner wegen Beihilfe zur schweren Vergewaltigung sowie schwerer sexueller Nötigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Urteil der 28. Großen Strafkammer ist noch nicht rechtskräftig und kann mit der Revision angefochten werden (Aktenzeichen 528 KLs 22/25).
Nach den Feststellungen des Gerichts war der aus China stammende Angeklagte eines von acht Mitgliedern einer Chatgruppe, die als Austauschplattform für die Vergewaltigung sedierter Frauen diente. Innerhalb dieser Gruppe soll der Angeklagte wiederholt medizinische Ratschläge zur Sedierung von Frauen erteilt haben.
Konkret stellte die Kammer fest, dass es am 7. Januar 2024 durch einen anderweitig verfolgten Mann in Frankfurt am Main zur Vergewaltigung einer Frau kam. Der Angeklagte habe bereits am Vortag Kenntnis von der Vergewaltigungsabsicht gehabt und konkrete medizinische Hinweise zur Sedierung gegeben. Diese Ratschläge seien von dem anderweitig verfolgten Mann befolgt worden.
Darüber hinaus sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Angeklagte in den Jahren 2020 und 2021 seine Verlobte in drei Fällen sexuell missbraucht habe. Die Taten sollen sich in einem Hotelzimmer in Peking ereignet haben. Die Frau sei ebenfalls sediert gewesen; teilweise seien weitere Männer beteiligt gewesen. Die Betroffene berief sich im Verlauf des Verfahrens auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.
Dem Verfahren waren Ermittlungen in mehreren Bundesländern gegen ein Netzwerk überwiegend chinesischer Männer vorausgegangen. Ausgangspunkt war nach Angaben des Gerichts eine Meldung des hessischen Landeskriminalamts. Dort wurde gegen den anderweitig verfolgten Mann ein Strafverfahren geführt. Im Zuge der Datenauswertung wurde der nun verurteilte Angeklagte als Teilnehmer des Gruppenchats ermittelt.
Bei einer Durchsuchung wurden zudem mehrere Videodateien gefunden, die nach den Feststellungen der Kammer die Taten aus den Jahren 2020 und 2021 zeigten.
Der Vorsitzende bewertete die Straftaten als gravierend und in höchstem Maße frauenfeindlich. Die betroffenen Frauen seien zu Objekten sexueller Begierde degradiert worden. Zugleich verwies er darauf, dass es ein neues Phänomen sei, wenn solche Taten nicht nur begangen, sondern anschließend ins Internet gestellt und dort beklatscht würden.
Strafmildernd berücksichtigte die Kammer, dass es in China bereits umfangreiche identifizierende und vorverurteilende Presseberichterstattung gegeben habe. Die persönlichen Folgen des Strafverfahrens seien für den Angeklagten deshalb besonders schwer.
Dass die in Peking begangenen Taten vor einem deutschen Gericht abgeurteilt werden konnten, stützte das Landgericht auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch. Danach gilt deutsches Strafrecht auch für Auslandstaten von Ausländern, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist und eine Auslieferung nicht ausführbar ist.



