Experten begrüßen Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung

Berlin, 6. Juli 2026 (JPD). Das Vorhaben der Bundesregierung, die Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung zu stärken, ist bei Sachverständigen im Rechtsausschuss des Bundestages auf breite Zustimmung gestoßen. Der Gesetzentwurf wurde in einer öffentlichen Anhörung am Montag überwiegend begrüßt. Mehrere Expertinnen und Experten verlangten allerdings Ergänzungen, Klarstellungen und geringere Zugangshürden.

Mit dem Entwurf sollen insbesondere § 406g der Strafprozessordnung und das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren überarbeitet werden. Ziel ist es, das Angebot besser zugänglich zu machen und flächendeckend zu erhalten. Vor allem minderjährigen Verletzten soll der Zugang erleichtert werden. Zudem sollen Verletzte häuslicher Gewalt in gravierenden Fällen künftig psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen können, auch wenn ihnen bislang kein Anspruch darauf zustand.

Dilken Çelebi vom Deutschen Juristinnenbund begrüßte den Entwurf ausdrücklich. Mit den geplanten Änderungen würden langjährige Forderungen des Verbandes zur Stärkung von Nebenklage und psychosozialer Prozessbegleitung in Fällen häuslicher und sexualisierter Gewalt aufgegriffen. Kritisch sah sie jedoch, dass keine Erweiterung der Nebenklagemöglichkeit bei § 201a Strafgesetzbuch vorgesehen ist, der bei bildbasierter sexualisierter Gewalt eine wichtige Rolle spielt. Auch die Beschränkung auf „gravierende“ Fälle häuslicher Gewalt bewertete sie als zu eng.

Sophie Funke vom Deutschen Institut für Menschenrechte betonte, psychosoziale Prozessbegleitung könne Betroffene im Strafverfahren emotional stärken und zugleich die Qualität des Verfahrens verbessern. Eine stabilere Belastungssituation könne sich positiv auf Aussagebereitschaft und Aussagequalität auswirken. Funke forderte zugleich Anpassungen, damit der Beschleunigungsgrundsatz besser umgesetzt wird, sowie niedrigere Zugangshürden und eine stärkere Berücksichtigung aller Betroffenengruppen.

Heike Kleffner vom Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt sprach von einer Schutzlücke. Die Rechte Betroffener misogyner, geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt müssten ebenso gestärkt werden wie die Rechte von Betroffenen von Hasskriminalität. Sie plädierte dafür, § 395 Abs. 3 Strafprozessordnung ausdrücklich um Fälle mit rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen, geschlechtsspezifischen, gegen die sexuelle Orientierung gerichteten oder sonst menschenverachtenden Beweggründen zu ergänzen.

Oliver Piechaczek vom Deutschen Richterbund begrüßte zwar das Anliegen des Entwurfs, äußerte aber Zweifel am praktischen Mehrwert einzelner Änderungen. Die vorgesehene Ergänzung des Katalogs der Nebenklagedelikte um Volksverhetzung, verhetzende Beleidigung und Bedrohung habe weitgehend symbolischen Charakter, da diese Fälle bereits heute grundsätzlich erfasst seien. Gerade bei der Volksverhetzung sei wegen ihres gruppenbezogenen Charakters eine restriktive Auslegung erforderlich, da der Kreis der Nebenklageberechtigten sonst kaum eingrenzbar wäre.

Alexander Poitz von der Gewerkschaft der Polizei bewertete den Entwurf insgesamt positiv. Die psychosoziale Prozessbegleitung habe sich als wichtiges Instrument des Opferschutzes bewährt. Schutzlücken müssten geschlossen und der Zugang zu Unterstützungsangeboten erleichtert werden. Zugleich mahnte Poitz, Opferrechte könnten nur wirken, wenn Strafjustiz und Ermittlungsbehörden ausreichend ausgestattet seien. Lange Verfahrensdauern, hohe Bestände und Personalengpässe belasteten auch die Interessen von Opfern.

Jens Schmidt von der Bundesrechtsanwaltskammer wies auf Probleme bei der Vergütung hin. Nach seiner Einschätzung könnte die vorgesehene Regelung dazu führen, dass psychosoziale Prozessbegleiter besser vergütet werden als beigeordnete Pflichtverteidiger oder Nebenklagebeistände. Wenn die Vergütung der Prozessbegleitung als nicht auskömmlich angesehen werde, müsse auch die Vergütung anwaltlicher Verfahrensbeteiligter überprüft werden. Kritisch bewertete Schmidt außerdem die Möglichkeit einer Beiordnung gegen den Willen des Verletzten.

Stefanie Walter vom Bundesverband Psychosoziale Prozessbegleitung begrüßte den Entwurf ebenfalls in weiten Teilen. In der Praxis sei die psychosoziale Prozessbegleitung aber noch immer ein „Fremdkörper“ in der Justiz. Wichtig sei, dass Informationen der Justiz nicht nur Geschädigte, sondern zugleich auch die Prozessbegleitung erreichten. Nur so könne eine durchgehende Begleitung sichergestellt werden. Walter sprach sich darüber hinaus dafür aus, allen Opfern von Straftaten ein Recht auf psychosoziale Prozessbegleitung mit Beiordnung einzuräumen.

Insgesamt zeigte die Anhörung breite Unterstützung für die Stoßrichtung des Gesetzentwurfs. Zugleich machten die Sachverständigen deutlich, dass die praktische Wirksamkeit der Reform wesentlich von klaren Zugangsvoraussetzungen, ausreichenden Ressourcen und einer besseren Verzahnung von Justiz, anwaltlicher Vertretung und psychosozialer Unterstützung abhängen wird.

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