
Koblenz, 3. Juli 2026 (JPD). Das Land Rheinland-Pfalz darf einzelne Äußerungen zur Burschenschaft Germania Halle zu Mainz aus dem Verfassungsschutzbericht 2024 vorläufig nicht weiterverbreiten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden (Beschluss vom 1. Juli 2026, Aktenzeichen 7 B 10508/26.OVG).
Betroffen sind eine Tatsachenbehauptung und darauf bezogene Wertungen im Kapitel über die „Neue Rechte“ im Verfassungsschutzbericht des Ministeriums des Innern und für Sport. Dort hieß es unter anderem, ein Aktiver der Burschenschaft habe 2022 in den „Burschenschaftlichen Blättern“ geschrieben, nur Personen mit nachweisbar deutscher Abstammung könnten als Deutsche gelten. Daraus leitete der Bericht weitere Bewertungen zu einer rassistisch geprägten Weltanschauung und einem Widerspruch zum Grundgesetz ab.
Der Altherrenverband der Burschenschaft Germania Halle zu Mainz hatte bereits gegen die Einstufung der Burschenschaft als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes geklagt. Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab; dagegen stellte der Verband einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Zugleich beantragte er beim Oberverwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz, um die weitere Verbreitung der beanstandeten Passagen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern.
Das Oberverwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt. Die beanstandeten Äußerungen stellten einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar. Tatsachenbehauptungen in einem Verfassungsschutzbericht müssten der Wahrheit entsprechen. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt.
Nach Auffassung des Gerichts lässt sich die Aussage, ein Aktiver habe geschrieben, nur Personen mit nachweisbar deutscher Abstammung könnten als Deutsche gelten, dem in Bezug genommenen Artikel weder wörtlich noch sinngemäß entnehmen. Insbesondere ergebe sich daraus nicht, dass ausschließlich deutsche Volkszugehörige Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sein könnten oder sollten. Ebenso wenig folge aus dem Artikel, dass Personen nicht deutscher Abstammung keine Deutschen im verfassungsrechtlichen Sinne sein könnten oder sollten.
Weil die Tatsachenbehauptung unwahr sei, seien auch die daran anknüpfenden Werturteile zu beanstanden. Ihnen fehle ein zutreffender Tatsachenkern. Unabhängig davon lasse sich die Bewertung, der Autor verwende Argumente, die auf eine rassistische und alle nicht dem ethnischen Volksbegriff entsprechenden Menschen ausschließende Weltanschauung schließen ließen, nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht mehr nachvollziehbar aus dem Artikel ableiten.
Das Gericht betonte, der Autor fordere keinen unterschiedlichen rechtlichen Status innerhalb der Gruppe deutscher Staatsangehöriger. Eine Klassifizierung deutscher Staatsangehöriger in erster und zweiter Klasse erfolge nicht.
Nicht entschieden ist damit die Frage, ob hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Burschenschaft vorliegen. Diese Bewertung sei im Hauptsacheverfahren vorzunehmen.



