Oberverwaltungsgericht kippt Kita-Finanzierungssatzung des Eifelkreises

Koblenz, 3. Juli 2026 (JPD). Die Satzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Finanzierung von Kindertagesstätten ist unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Normenkontrollverfahren entschieden (Urteil vom 16. Juni 2026, Aktenzeichen 6 C 10023/26.OVG).

Mit der Satzung hatte der Landkreis geregelt, wie die nach Abzug der Kostenbeteiligung des Landes verbleibenden Kosten von Kindertageseinrichtungen insbesondere zwischen dem Landkreis und den kreisangehörigen Gemeinden verteilt werden. Zwei Ortsgemeinden wandten sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die Satzung und eine Änderungssatzung.

Das Oberverwaltungsgericht erklärte beide Regelungen für unwirksam. Zwar durfte der Landkreis die Kostenverteilung nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich durch Satzung regeln. Die allgemeine Satzungsbefugnis nach der Landkreisordnung könne jedenfalls dann herangezogen werden, solange entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit freien und kommunalen Trägern noch nicht vorlägen. Das rheinland-pfälzische Kindertagesstättengesetz sehe für diesen Fall keinen anderweitigen Ausfallmechanismus vor.

Rechtswidrig war nach der Entscheidung jedoch die konkrete Ausgestaltung der Satzung. Das Gericht beanstandete insbesondere die pauschale Festlegung der Eigenanteile der Träger von Kindertagesstätten an den Personalkosten. Zwar Fall keinen anderweitigen Ausfallmechanismus vor.

Rechtswidrig war nach der Entscheidung jedoch die konkrete Ausgestaltung der Satzung. Das Gericht beanstandete insbesondere die pauschale Festlegung der Eigenanteile der Tr habe sich der Landkreis grundsätzlich an der Übergangsvereinbarung auf Landesebene vom 24. März 2024 orientieren dürfen, auch wenn diese bereits Ende 2024 ausgelaufen war. Es fehle aber an einer Prüfung, ob die dort als landesweiter Maßstab gedachten Rahmenbestimmungen auch den besonderen Verhältnissen im Eifelkreis gerecht würden.

Auch die pauschale Festsetzung eines Zuschlags von 3,5 Prozent der Personalkosten als Ersatz für laufende Sachkosten genügte den rechtlichen Anforderungen nicht. Eine Pauschalierung sei zwar grundsätzlich zulässig. Der Landkreis müsse aber nachvollziehbar und transparent darlegen, weshalb er die gewählte Pauschale als angemessenen Sachkostenersatz ansieht. Eine solche Plausibilisierung lag nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bislang nicht vor.

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