Vorverpackte Brötchen dürfen ohne Gewichtsangabe verkauft werden

Koblenz, 8. Juli 2026 (JPD). Vorverpackte verzehrfertige Brötchen dürfen ohne Angabe eines Füllgewichts verkauft werden, wenn alle Stücke von außen sichtbar und leicht zählbar sind oder die Stückzahl auf der Packung angegeben ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden und damit eine entsprechende Pflicht zur Gewichtsangabe für solche Backwaren verneint (Urteil vom 23. Juni 2026, Aktenzeichen 6 A 11758/25.OVG).

Ausgangspunkt des Verfahrens waren Kontrollen des Landesamts für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz im November 2023. In zwei Verbrauchermärkten waren Packungen mit Brötchen und Kleingebäck beanstandet worden, auf denen die Füllmenge nach Stückzahl und nicht nach Gewicht angegeben war. Betroffen waren sowohl in Plastiktüten verpackte Aufbackbrötchen als auch Backwaren, die in den Märkten gebacken, von Hand in Papiertüten mit Sichtfenster verpackt und im Selbstbedienungsbereich angeboten wurden.

Das Landesamt sah darin einen Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung und leitete ein Bußgeldverfahren ein. Die Betreiberin der Verbrauchermärkte klagte daraufhin auf Feststellung, dass der Verkauf der Packungen ohne Gewichtsangabe zulässig sei.

Das Verwaltungsgericht Koblenz gab der Klage zunächst nur teilweise statt. Für die Aufbackbrötchen sah es keinen Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung. Bei den verzehrfertigen Backwaren wies es die Klage dagegen ab.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gab der Klägerin nun auch hinsichtlich der verzehrfertigen Brötchen und des Kleingebäcks Recht. Fertigpackungen mit solchen Backwaren dürften ohne Gewichtsangabe in den Verkehr gebracht werden, wenn die Stücke sichtbar und leicht zählbar seien oder die Stückzahl auf der Verpackung angegeben werde. Dies gelte nicht nur für Aufbackbrötchen, sondern auch für verzehrfertige, für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Brötchen.

Zur Begründung verwies das Gericht auf eine europarechtskonforme Auslegung der deutschen Fertigpackungsverordnung im Lichte der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung. Danach komme es darauf an, ob ein Lebensmittel nach der Verkehrsauffassung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers normalerweise nach Stückzahl verkauft werde. Bei Brötchen sei dies der Fall – unabhängig davon, ob sie bereits verzehrfertig seien oder noch aufgebacken werden müssten.

Die europäische Lebensmittelinformationsverordnung verlange nicht, dass ein Verkauf nach Stückzahl ausdrücklich durch eine Rechtsvorschrift zugelassen sei. Eine Gewichtsangabe sei deshalb in den entschiedenen Fällen entbehrlich.

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