Bundesgerichtshof stärkt Urheberrechtsschutz für Designklassiker im Fall USM Haller

Karlsruhe, 2. Juli 2026 (JPD). Der Bundesgerichtshof hat im Rechtsstreit um das bekannte USM-Haller-Möbelsystem die Revision der Herstellerin überwiegend erfolgreich entschieden. Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wurde aufgehoben, soweit es urheberrechtliche Ansprüche abgewiesen hatte. Insoweit muss das Berufungsgericht den Fall erneut verhandeln. Die Revision der beklagten Anbieterin von Ersatz- und Erweiterungsteilen blieb dagegen ohne Erfolg.

Die Klägerin sieht in ihrem modularen Möbelsystem ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst. Die Beklagte hatte ihr ursprünglich auf Ersatzteile beschränktes Angebot erweitert und bietet inzwischen sämtliche Komponenten für den Zusammenbau vollständiger Möbel sowie einen Montageservice an. Die Klägerin macht deshalb Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass für Werke der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die urheberrechtliche Originalität gelten als für andere Werkarten. Entscheidend sei, ob eine persönliche geistige Schöpfung vorliege. Die Prüfung müsse objektiv und anhand des konkreten Werks erfolgen. Auch eine spätere Anerkennung der Gestaltung etwa in Museen oder Fachkreisen könne als Anhaltspunkt berücksichtigt werden. Allein eine ästhetische Wirkung begründe dagegen noch keinen Urheberrechtsschutz.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf habe diese Maßstäbe nicht hinreichend beachtet. Deshalb müsse es nun erneut prüfen, ob das USM-Haller-Möbelsystem als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genießt.

Sollte das Berufungsgericht dies bejahen, muss es anschließend prüfen, ob die Beklagten gerade diejenigen konkret identifizierbaren kreativen Gestaltungselemente übernommen haben, die die Originalität des Möbelsystems ausmachen. Maßgeblich ist nach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht der bloße Gesamteindruck der Produkte, sondern ob die originalitätsbegründenden Elemente im angegriffenen Produkt wiedererkennbar übernommen wurden.

Dem Urteil war eine Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union vorausgegangen. Dieser hatte im Dezember 2025 die unionsrechtlichen Maßstäbe für den Werkbegriff und die Beurteilung einer Urheberrechtsverletzung präzisiert.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juli 2026 – I ZR 96/22

Vorinstanzen: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2020 – 14c O 57/19; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Juni 2022 – 20 U 259/20

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