Bundesverfassungsgericht bestätigt Verbot kindlich aussehender Sexpuppen

Karlsruhe, 2. Juli 2026 (JPD). Das strafbewehrte Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen § 184l des Strafgesetzbuchs zurückgewiesen. Die Entscheidung des Zweiten Senats erging mit sechs zu zwei Stimmen.

Die Beschwerdeführer hatten geltend gemacht, die Vorschrift verletze sie unter anderem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung. § 184l des Strafgesetzbuchs war durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder eingeführt worden und gilt seit dem 1. Juli 2021. Der Gesetzgeber wollte damit Kinder besser vor sexualisierter Gewalt schützen.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts greift die Strafnorm zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt. Die Verbote beträfen den Schutzbereich der sexuellen Selbstbestimmung, nicht aber den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Der Gesetzgeber habe zulässigerweise annehmen dürfen, dass die Nutzung solcher Puppen Kinder gefährden und insbesondere die Gefahr realer sexueller Übergriffe erhöhen könne.

Dabei stellte der Senat darauf ab, dass die wissenschaftliche Erkenntnislage zu den Wirkungen der Nutzung kindlich aussehender Sexpuppen nicht eindeutig sei. Es gebe Anhaltspunkte sowohl für eine mögliche Risikoerhöhung als auch für gegenteilige Effekte. In dieser Lage habe der Gesetzgeber aber zum Schutz von Kindern eine vertretbare Risikoeinschätzung treffen dürfen.

Das Gericht sah auch die weiteren Gesetzeszwecke als verfassungsrechtlich legitim an. § 184l des Strafgesetzbuchs solle nicht nur eine mögliche Senkung von Hemmschwellen bei Nutzern verhindern, sondern auch einer Objektifizierung und Sexualisierung von Kindern entgegenwirken. Damit solle vermieden werden, dass sexualisierte Handlungen an Kindern schleichend normalisiert würden.

Die Regelung sei geeignet, erforderlich und angemessen. Zwar wiege der Eingriff erheblich, weil die Verbote tief in die Privatsphäre der Betroffenen hineinwirkten und strafrechtliche Folgen hätten. Dem stünden jedoch Rechtsgüter von herausragender Bedeutung gegenüber: die körperliche, psychische und sexuelle Integrität von Kindern. Der Staat sei zum Schutz dieser Rechtsgüter nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.

Richter Offenloch widersprach der Senatsmehrheit in einem Sondervotum. Er sieht in § 184l des Strafgesetzbuchs eine Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage. Nach seiner Auffassung betrifft das Verbot jedenfalls bei der persönlichen Verwendung im Verborgenen den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Zudem fehle es an einer belastbaren Gefahrenprognose dafür, dass der Umgang mit solchen Puppen reale Missbrauchsrisiken erhöhe oder gesellschaftliche Tabus gefährde.

Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Mai 2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22

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