
Karlsruhe, 21. Mai 2026. (JPD) Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für den Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt. Einen Verstoß gegen das Grundgesetz sah der Erste Senat jedoch darin, dass der Gesetzgeber seine Berechnungsgrundlage jahrelang nicht aktualisiert hatte. Der Beschluss erging mit Gegenstimmen (Az. 1 BvL 5/21).
Anlass war eine Vorlage des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen. Eine eritreische Mutter und ihr minderjähriger Sohn hatten für September 2018 höhere Grundleistungen verlangt. Beide lebten als Duldungsinhaber in einer Wohnung außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung.
Leistungshöhe und Wartefrist verfassungsrechtlich zulässig
Die Leistungsbeträge in den Bedarfsstufen 1 und 5 waren nach Ansicht des Senats nicht evident zu niedrig. Physische Existenz, zwischenmenschliche Beziehungen und ein Mindestmaß gesellschaftlicher Teilhabe seien noch gesichert gewesen. Auch die 15-monatige Wartefrist vor dem Wechsel zu höheren Analogleistungen nach dem SGB XII beanstandete das Gericht nicht. Bei noch ungesicherter Bleibeperspektive dürfe der Gesetzgeber bestimmte soziokulturelle Bedarfe niedriger ansetzen. Die Duldung sei kein auf dauerhaften Aufenthalt ausgerichtetes Rechtsinstitut.
Verstoß: Datenbasis zwei Jahre zu alt
Gleichwohl erklärte der Senat die einschlägigen Vorschriften des § 3 AsylbLG a.F. für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Der Gesetzgeber stützte sich noch auf eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahr 2008, obwohl die aktuellere Auswertung von 2013 spätestens im Herbst 2016 vorgelegen hatte. Mehr als zwei Jahre ohne Aktualisierung überschritten die verfassungsrechtliche Toleranzgrenze. Bei korrekter Datenbasis hätten Betroffene in Stufe 1 rund 15 Euro und in Stufe 5 rund 30 Euro mehr pro Monat erhalten.
Die Vorschriften wurden nicht für nichtig erklärt und bleiben für den betroffenen Zeitraum anwendbar. Eine rückwirkende Nachzahlung ist nicht erforderlich. Zum 1. September 2019 hatte der Gesetzgeber die Berechnung ohnehin auf die EVS 2013 umgestellt.




