
Karlsruhe, 28. April 2026 (JPD) Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung zur sogenannten Zweitveröffentlichungspflicht im baden-württembergischen Hochschulgesetz für nichtig erklärt. § 44 Abs. 6 des Landeshochschulgesetzes verstoße gegen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Urheberrecht nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 Grundgesetz. Die Entscheidung des Zweiten Senats erging mit sechs zu zwei Stimmen und wurde am Dienstag veröffentlicht.
Die Vorschrift ermächtigte Hochschulen, wissenschaftliches Personal per Satzung zu verpflichten, ihre urheberrechtlich gewährte Möglichkeit zur nichtkommerziellen Zweitveröffentlichung wahrzunehmen. Anlass der Entscheidung war eine Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Zusammenhang mit einer entsprechenden Satzung der Universität Konstanz. Die klagenden Wissenschaftler hatten insbesondere die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes gerügt.
Urheberrecht als ausschließliche Bundeskompetenz
Nach Auffassung des Gerichts betrifft die Regelung in ihrem Schwerpunkt das Urheberrecht, das dem Bund vorbehalten ist. Die Norm greife in die Entscheidungsfreiheit der Urheber ein, indem sie diese zur Veröffentlichung ihrer Werke verpflichte und damit Inhalt, Zeitpunkt und Form der Nutzung bestimme. Solche Eingriffe stellten eine Beschränkung urheberrechtlicher Befugnisse dar und seien dem Regelungsbereich des Bundes zuzuordnen.
Der Umstand, dass die Vorschrift im Hochschulrecht verankert ist, ändere daran nichts. Maßgeblich sei der sachliche Gehalt der Regelung, der unmittelbar die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke betreffe. Auch das Ziel, den Zugang zu wissenschaftlichen Erkenntnissen im Sinne des Open-Access-Gedankens zu verbessern, rechtfertige keinen Eingriff in die Bundeskompetenz.
Die Karlsruher Richter erklärten die Vorschrift daher wegen Verstoßes gegen Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG für unvereinbar mit dem Grundgesetz und nichtig. Dies gilt sowohl für die ursprüngliche Fassung von 2014 als auch für die später geänderte Regelung.






