
Karlsruhe, 15. April 2026 (JPD) Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen zentrale Regelungen des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) zurückgewiesen. Der Erste Senat entschied mit Beschluss vom 27. Januar 2026, dass das Fremdpersonal- und Kooperationsverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit die Beschwerde zulässig war.
Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft verfassungsrechtlich bestätigt
Gegenstand des Verfahrens waren insbesondere bußgeldbewehrte Regelungen, die den Einsatz von Arbeitskräften in der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung seit 2021 auf Werkvertragsbasis untersagen und seit 2024 auch Leiharbeit vollständig ausschließen. Zudem dürfen entsprechende Betriebe nur noch von einem Inhaber geführt werden. Die Beschwerdeführenden sahen sich dadurch unter anderem in ihrer Berufsfreiheit verletzt.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig war, insbesondere hinsichtlich des Leiharbeits- und Kooperationsverbots sowie für einen der Beschwerdeführer. Soweit sie zulässig sei, sei sie jedoch unbegründet. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da er dem Arbeits- und Gesundheitsschutz diene und auf eine Verbesserung der Verantwortlichkeitsstrukturen in der Branche abziele.
Das Fremdpersonalverbot greife zwar in die Berufsausübungsfreiheit ein, wiege jedoch nur mittel schwer. Die betroffenen Tätigkeiten könnten weiterhin wirtschaftlich ausgeübt werden, auch wenn sich organisatorische Vorgaben und Kostenstrukturen änderten. Der Gesetzgeber habe im Rahmen seines weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums auf festgestellte Missstände in der Fleischwirtschaft reagieren dürfen.
Zur Begründung verwies das Gericht auf Erkenntnisse aus Arbeitsschutzkontrollen, Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie weiteren Untersuchungen, die erhebliche Verstöße gegen Arbeits- und Gesundheitsschutzvorgaben belegt hätten. Der Gesetzgeber habe diese nachvollziehbar als Grundlage für bundeseinheitliche Regelungen herangezogen.
Die Regelung sei auch verhältnismäßig und wahre den Vertrauensschutz. Ein Anspruch auf Amortisierung getätigter Investitionen bestehe verfassungsrechtlich nicht, ebenso wenig ein uneingeschränkter Schutz vor wirtschaftlichen Umstellungen durch Gesetzesänderungen.





